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AKTUELLES
| 14.07.2010Wiederkehrende Abrechnungsfehler in Betriebskostenabrechnungen |
RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg
FACHGEBIET: Mietrecht STICHWORT: Betriebskostenabrechnung, wiederkehrende Fehler, Präklusion
Der BGH hat Stellung genommen zu der Frage, inwieweit Einwendungen, welche sich auf wiederkehrende Fehler in Betriebskostenabrechnungen beziehen, jeweils zu wiederholen sind, um einer Präklusion vorzubeugen.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010, AZ: VIII ZR 185/09)
Sachverhalt:
Der Vermieter hatte wiederholt eine wegen der besonderen Vertragsgestaltung nicht umlagefähige Position in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen (hier: Grundsteuer).
Für die Jahre 2003 und 2004 hatte der Mieter jeweils fristgerecht an den Vermieter geschrieben und mitgeteilt, dass er diese Position für nicht umlagefähig hält und diese Kosten nicht zahlt.
Auch die Betriebskostenabrechnung für 2005 enthielt die nicht umlagefähige Position. Allerdings war der Mieter der Meinung, er müsse wegen der bisher schon zweimal geäußerten Bedenken nicht noch einmal widersprechen.
Der Vermieter klagte später die Nachforderungen für die Jahre 2003 bis 2005 ein.
Entscheidung:
Die Forderung für das Betriebskostenjahr 2005 konnte durch den Vermieter durchgesetzt werden.
In seinem Urteil vom stellte der BGH klar, dass die Einwendungsfrist von 12 Monaten (ab Zugang der Betriebskostenabrechnung) gemäß § 556 Abs. 3 BGB auch für Abrechnungspositionen gelte, die der Mieter bereits im Zusammenhang mit bereits erteilten Abrechnungen vorangegangener Jahre moniert hat. Die Einwendungsfrist habe den Zweck, Klarheit über die jeweilige Abrechnung zu schaffen. Diesem Bedürfnis nach Rechtssicherheit sei konsequent Rechnung zu tragen. Deshalb muss in jedem Fall – insbesondere bei schwelendem Streit über Abrechnungspositionen – die erneute Einwendung in der 12-Monats-Frist erhoben werden.
Tilo Krause Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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