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FACHGEBIET: Wohnungseigentumsrecht STICHWORT: Jahresabrechnung, Abgrenzungsprinzip, Anfechtung, Beschluss
Beschließen die Wohnungseigentümer, dass eine Jahresabrechnung nicht nach dem Zu- und Abflussprinzip, sondern nach dem Abgrenzungsprinzip erstellt werden soll, ist dieser Beschluss zumindest auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären. (Landgericht Berlin, Urteil vom 26.01.2010, AZ: 55 S 112/09)
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FACHGEBIET: Wohnungseigentumsrecht STICHWORT: Verwaltungsbeirat, Mitglieder, Beschluss Eine vom Gesetz abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer dies entweder vereinbart haben oder aber vereinbart haben, dass hierüber mehrheitlich beschlossen werden darf. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2010, AZ: V ZR 126/09)
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FACHGEBIET: Wohnungseigentumsrecht STICHWORT: Mehrheitsbeschlüsse, Wohnungseigentümerversammlung, Eintragung, Grundbuch
Das Oberlandesgericht München hat Stellung zu der Frage genommen, inwieweit Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung hinsichtlich des Grundbuchs eine Eintragungsfähigkeit zukommt.
( Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13.11.2009, AZ: 34 Wx 100/09 )
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FACHGEBIET: Wohnungseigentumsrecht STICHWORT: Sanierungsausgleich, Bodenwerterhöhung, Aufhebung, Sanierungsgebiet
I. Problematik der Sanierungsausgleichsabgabe Nach der deutschen Wiedervereinigung kam es in Berlin anlässlich eines Stadterneuerungsprogramms zumeist in Bezirken des ehemaligen Ostteils der Stadt zur Festsetzung von Sanierungsgebieten. In den Sanierungsgebieten kam es in der Folgezeit regelmäßig zu umfassenden Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten. Wegen der insoweit veränderten Umstände steht nunmehr das Auslaufen der befristeten Festsetzungen als Sanierungsgebiet bevor, so etwa hinsichtlich der Sanierungsgebiete „Kollwitzplatz“, „Teutoburger Platz“ und „Helmholtzplatz“ im Prenzlauer Berg. Die auf den ersten Blick aus Sicht positiv anmutende Befreiung von den in einem Sanierungsgebiet herrschenden Restriktionen, insbesondere den Genehmigungserfordernissen für Baumaßnahmen und des Umstands eines Mitspracherechts des Bezirksamts bei Veräußerung und Belastung von Grundstücken im Sanierungsgebiet, wird in der Folge regelmäßig durch den Umstand der sogenannten „Sanierungsausgleichsabgabe“ getrübt.
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| | Rechtsanwälte RKKM Berlin FACHGEBIET: Wohnungseigentumsrecht STICHWORT: AGB Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher Unwirksamkeit der Genehmigungsfunktion für Jahresabrechnung durch Formularklausel (OLG München, Beschluss vom 25.09.2008 - 32 Bx 118/08)
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| | (OLG München, Beschluss vom 21. 2. 2007, 34 Wx 100/06) Für die Anfechtung eines Negativbeschlusses verbunden mit dem Antrag auf Feststellung, dass zu diesem Tagesordnungspunkt überhaupt kein Beschluss gefasst wurde, kann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (hier: Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund).
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| | Die im Dezember 2006 durch den Deutschen Bundestag verabschiedete WEG-Novelle tritt ab dem 01.07.2007 in Kraft. Hierbei handelt es sich um die größte Veränderung dieses Regelungsbereiches seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 1951. Für Wohnungseigentümer und Verwalter gilt es nun, sich auf die kommenden Änderungen einzustellen. Die wichtigsten hiervon sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
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| | Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtwidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen. (BGH, Urteil vom 01.12.2006 V ZR 112/06)
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| | Die Aufrechnung eines Sondereigentümers gegen Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist verboten. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Gemeinschaftsforderung um eine Sonderumlage und bei der Gegenforderung um den Anspruch auf Ausgleich eines Nachteils aus dieser Maßnahme handelt. (Leitsatz des Verfassers)“ (OLG München, Beschluss vom 30. 1. 2007 - 34 Wx 128/06)
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| | „Das Auftreten als Wohnungseigentumsverwalter stellt keinen Umstand dar, aus dem sich ergibt, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft abgegeben werden. Die Wirkungen der Stellvertretung treten vielmehr nur ein, wenn der Verwalter seine Vertretereigenschaft offen legt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Verwalter ohne Vertreterzusatz auf Grund schriftlicher Antragstellung die Vertragsformulare des Versorgungsträgers ausfüllt und unterzeichnet, auch wenn der Versorgungsträger Kenntnis von der Verwalterstellung hat. (Leitsatz des Verfassers)“ (OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. 10. 2006 - 4 U 612/05)
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