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Zum Scherzensgeld bei HWS-Distorsion ersten Grades.pdf
26.10.2009Schmerzensgeld bei HWS 1. Grades mit weiteren geringfügigen Verletzungen | RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg
FACHGEBIET: Verkehrsrecht STICHWORT: Schmerzensgeld, angemessen Höhe, Halswirbelsäule, Verletzung
In Fällen einer HWS-Distorsion 1. Grades, bei im Übrigen relativ geringfügigen und folgenlos ausgeheilten Verletzungen, ist regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von 1.000,00 EUR je Monat für den Zeitraum angemessen, in welchem die Erwerbsunfähigkeit zumindest 50 % beträgt. (Auszug aus den Leitsätzen)
( Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.10.2008, AZ: 12 U 173/08 )
Sachverhalt (verkürzt):
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Der Kläger erlitt als Motorradfahrer infolge der Kollision im Rahmen des Verkehrsunfalls mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw verschiedene Verletzungen. Der Kläger hat für diese Verletzungen, in deren Folge er insgesamt drei Wochen arbeitsunfähig war, ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 EUR nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht gab der Klage unter Abzügen in der Höhe des Anspruchs zu einer Quote von 100% statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen.
Der Kläger wendet sich nunmehr mit seiner Berufung gegen diese Entscheidung und begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR.
Entscheidung:
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Ausgangsinstanz zu Recht entschieden, dass dem Kläger auf Grund der bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1000,00 EUR zustehe.
Das zugesprochene Schmerzensgeld sei in seiner Höhe angesichts der erlittenen Verletzungen angemessen, aber auch ausreichend.
Zudem werde die Entscheidung der Ausgangsinstanz auch durch die einschlägige aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts zu vergleichbaren Fällen gestützt, wonach in Fällen einer HWS – Distorsion I. Grades (mit weiteren begleitenden Verletzungen, die folgenlos ausgeheilt sind) regelmäßig ein Schmerzensgeld im Bereich von 1.000,00 EUR pro Monat der Erwerbsunfähigkeit angemessen sei, solange letztere mindestens 50% betragen hat.
Dierk Meinrenken Fachanwalt für Versicherungsrecht
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