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30.10.2009

Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Verkehrsrecht
STICHWORT: Reparaturkosten, Abrechnung, Verkehrsunfall

Der Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. „Porsche-Urteil“ geäußerten Rechtsauffassung festgehalten.

Ein Geschädigter kann seiner Schadensberechnung grundsätzlich die, von einem Sachverständigen als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten, üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

( Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2009, AZ: VI ZR 53/09 ) 


Sachverhalt:

Der Kläger geht nimmt den Beklagten im Zusammenhang zu einem Verkehrsunfall mit dem auf Schadensersatz in Anspruch. Im Rahmen des Unfalls wurde der zum Unfallzeitpunkt 9 ½ Jahre alte VW Golf des Klägers mit einer Laufleistung von über 190.000 km beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.


Entscheidung:


Der Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. „Porsche-Urteil“ geäußerten Rechtsauffassung festgehalten und deren Wertungen auf den zu entscheidenden Sachverhalt übertragen..

So kann ein Geschädigter seiner Schadensberechnung grundsätzlich die, von einem Sachverständigen als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten, üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" verweisen, so muss er hierfür darlegen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard  der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Sofern diesen Anforderungen genüge getan ist, kann es für den Geschädigten aber gleichwohl unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungsobliegenheit - insbesondere bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren - unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Etwa muss sich bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, wenn aus diesen Schwierigkeiten resultieren könnten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, eventueller Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen.

Aber auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Namentlich ist dies etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.

Dierk Meinrenken
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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