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03.11.2009

Das Bundesverfassungsgericht zum gemeinsamen Sorgerecht bei zerstrittenen Eltern

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Familienrecht
STICHWORT: gemeinsames Sorgerecht, Eltern, Streit, Bundesverfassungsgericht

In einem Beschluss vom 30.06.2009 hat sich das Bundesverfassungsgericht für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch dann ausgesprochen, wenn die Beziehung der Kindeseltern ein erhebliches Konfliktpotential birgt.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2009, AZ: 1 BvR 1868/08)


Sachverhalt (verkürzt):


Die Parteien sind die Eltern zweier Söhne geboren im Jahr 2000 und 2002. Die Kindeseltern übten die elterliche Sorge ursprünglich gemeinsam aus und hatten im Zuge der Betreuung der gemeinsamen Kinder ein so genanntes Wechselmodell, das heißt die gleichmäßige Aufteilung der Betreuungszeiten vereinbart.

Den Antrag der Kindesmutter, ihr die alleinige elterliche Sorge und hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, wies das Amtsgericht in erster Instanz ab.

Auf die Beschwerde der Mutter übertrug ihr das Brandenburgische Oberlandesgericht das alleinige Sorgerecht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne es angesichts des erheblichen Konfliktpotentials zwischen den Eltern nicht beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben. Die Kinder würden in die Auseinandersetzung einbezogen. Das Sorgerecht sei deshalb, auch um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen, einem der beiden Elternteile zu übertragen. Das OLG Brandenburg betont, dass für sich genommen jeder Elternteil uneingeschränkt erziehungsgeeignet sei. Ausschlaggebend für die Entscheidung könne deshalb nur der Gesichtspunkt sein, der Dominanz des Kindesvaters in der Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem die rechtliche Position der Kindesmutter im Elternkonflikt verstärkt wird.


Entscheidung:

Laut Bundesverfassungsgericht verletzt die Entscheidung des OLG Brandenburg den Kindesvater in seinem von Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützten Elternrecht.

Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist. Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend in seine Erwägungen einbezogen, dass die Eltern die gerichtlich festgelegte beziehungsweise bestätigte Umgangsregelung mit den Kindern und deren Betreuung im Sinne eines sogenannten Wechselmodells offenbar zur Zufriedenheit der Beteiligten praktizieren.

Soweit das Oberlandesgericht die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge für erforderlich gehalten hat, um Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen und es für ausschlaggebend erachtet hat, der Dominanz des Beschwerdeführers in der Elternbeziehung ein rechtliches Gegengewicht gegenüber zu stellen, indem es die Rechtsposition der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge hat stärken wollen, hat es die Bedeutung und Tragweite des mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrechts des Beschwerdeführers verkannt. Maßstab und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern mittels Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil, sondern allein das Kindeswohl.

Mit der Frage, ob es dem Kindeswohl vorliegend abträglich wäre, die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen, hat sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dabei hatte ein eingeholtes Sachverständigengutachten gerade auf die negativen Folgen der Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter hingewiesen. Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung an das OLG Brandenburg zurückverwiesen.


Sebastian Weiß
Fachanwalt für Famlienrecht

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