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23.11.2009

Käufer eines Gebrauchtwagens haben beim Rücktritt vom Kaufvertrag dem Gebrauchtwagenverkäufer Nutzungswertersatz zu zahlen

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Verkehrsrecht
STICHWORT: Autokauf, Gebrauchtwagen, Rücktritt, Unfallwagen.

Der BGH hat entschieden, dass dem Gebrauchtwagenhändler bei einer Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Gegenanspruch auf Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile des Fahrzeuges während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Insofern ist § 346 BGB mit europäischem Recht vereinbar und widerspricht nicht der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999.

( Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2009, AZ: VIII. ZR 243/08 )


Sachverhalt (verkürzt):


Der Kläger kaufte von einem Kraftfahrzeughändler, dem Beklagten, einen gebrauchten PKW mit einer Laufleistung von 174.000 km. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis und hatte Zahlungen von rund 1.000,00 EUR über dem Kaufpreis an die Bank zu erbringen. Da das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, erklärte der Kläger dem beklagten Gebrauchtwagenhändler gegenüber nach einer Frist zur Nacherfüllung den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die erbrachten Zahlungen zurück. Der Gebrauchtwagenhändler wandte ein, dass der Kläger mit dem Fahrzeug rund 36.000 km gefahren sei und insofern ihm Wertersatz für das Fahrzeug schulde.


Entscheidung:

Der BGH hat entschieden, dass dem so ist und sich der Kläger bei der Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlung einen entsprechenden Wertersatz anrechnen lassen muss.

Der BGH ist der Ansicht, dass dem Beklagten bei einer Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 346 ein dem Käufer entgegenhaltender Anspruch auf Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile, die dieser aus dem Fahrzeug während der Besitzzeit gezogen hat, zusteht.

Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Gemeinschaften vom 17.04.2008, wonach ein Verbraucher, der eine Ersatzlieferung fordert, an dessen Geltendmachung nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, regelt nicht die Frage der Rückabwicklung eines Vertrages, bei dem der Käufer seinerseits den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Es stellte sich also hier die Frage, inwiefern nationales Recht (§ 346 BGB) mit europäischem Recht (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999) vereinbar sind.

Nach Ansicht des BGH greifen beide Tatbestände nicht auf denselben Fall zurück, sodass sie nebeneinander anwendbar sind. Aus diesem Grunde kann der Verbraucher, der eine Ersatzlieferung fordert, nicht auf Nutzungswertersatz in Anspruch genommen werden, der Verbraucher aber, der die Rückabwicklung begehrt, seinen gesamten Kaufpreis zurückerhält und sich dafür die Nutzungswertersatzvorschriften entgegenhalten lassen muss.

Nach alledem hatte der BGH nicht anders zu entscheiden und der Käufer musste sich die Gebrauchsvorteile, die er durch den Besitz des Fahrzeuges hatte, anrechnen lassen.


Dierk Meinrenken

Rechtsanwalt

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