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01.12.2009

Ablieferung des Führerscheins wegen des Verdachts des Führerscheinkaufs

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Verkehrsrecht
STICHWORT: Führerschein, Fahrerlaubnis, Führerscheinkauf, LABO, Eignung

Bereits im Jahre 2006 flog die Manipulation des Führerscheinkaufs in den Fahrschulen Firat/Turhan/Mobil II mit einem Prüfer des TÜVs auf. Die Beteiligten wurden zum Teil zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt. Die Berliner Presselandschaft berichtete. Die Verwaltungsbehörden wurden auf den Missstand aufmerksam und überprüfen nunmehr annähernd bis zu 5000 Prüflinge dieser Fahrschulen. Dagegen kann man sich zur Wehr setzen.

Sachverhalt:

Die Verwaltungsbehörde (LABO) fordert die Führerscheininhaber auf nachzuweisen, dass sie die Befähigung besitzen, ein Kraftfahrzeug zu führen. Darüber sollte ein Gutachten erstellt werden. Derjenige, der dieser Aufforderung nicht nachkommt, muss mit einem Entziehungsbescheid rechnen.


Rechtslage:


Das Verwaltungsgericht Berlin hat unter anderem in seinem Beschluss vom 12.09.2008 festgehalten, dass die Führerscheinbehörde gehalten ist, konkret nachzuweisen, dass eine Manipulation bei der Erlangung der Fahrerlaubnis vorliegt. Gegen das Vorgehen der Führerscheinbehörde ist der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht gegeben. Es sollte hier der Antrag auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Androhung eines Zwangsgeldes beantragt werden, sodass der Führerseininhaber weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis bleibt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes reicht es eben nicht aus, dass die bloße Möglichkeit der Fahrungeeignetheit besteht. Die Verwaltungsbehörde ist gehalten, konkret nachzuweisen, dass der „Prüfling“ die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat. Die Beweislast trifft hier nicht den „Prüfling“, sondern die Verwaltungsbehörde.

Der Führerscheininhaber kann sich hier recht zügig gegen seine Aufforderung zur Begutachtung wehren, indem er Widerspruch einlegt. In der Begründung zum Widerspruch sollte darauf hingewiesen werden, dass der Prüfling grundsätzlich nicht bei den betroffenen Prüfern/Fahrlehrern ausgebildet war. Somit kann umgangen werden, dass eine gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

Die Kosten eines solchen Verfahrens trägt grundsätzlich eine Rechtsschutzversicherung, sofern eine bestehen sollte. Sollten Sie hier Fragen zu dem Themenbereich haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.


Dierk Meinrenken

Rechtsanwalt



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