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Ein Vertrag über die Wasserver- und entsorgung kann ausnahmesweise auch mit dem Mieter und nicht mit dem Grundstückseigentümer zustande kommen.pdf
05.12.2009Ein Vertrag über die Wasserver- und entsorgung kann ausnahmsweise auch mit dem Mieter und nicht mit dem Grundstückseigentümer zustandekommen | RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg
FACHGEBIET: Mietrecht STICHWORT: Vertrag, Vertragspartner, Wasserversorung, Wasserentsorgung, Grundstückseigentümer, Mieter
Das Kammergericht musste sich kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag über die Wasserver- und entsorgung auch mit dem Mieter und nicht – wie an sich grundsätzlich in den Vertragsbedingungen der Unternehmen festgelegt – mit dem Grundstückseigentümer zustande kommen kann
( Kammergericht, Urteil vom 18.02.2009, AZ.: 11 U 38/08 )
Sachverhalt (verkürzt): Die Klägerin betreibt ein Wasserver- und -entsorgungsunternehmen. Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks, welches er der Streitverkündeten zur Nutzung überlassen hatte.
Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude wurde von der Klägerin über einen Wasseranschluss, der mit einem Wasserzähler versehen war, mit Wasser versorgt. Ein schriftlicher Vertrag über die Wasserver- und -entsorgung zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde nicht geschlossen.
Nach Übergabe des Grundstückes zur Nutzung an die Streitverkündete, richtete die Klägerin der Streitverkündeten ein eigenes Vertragskonto ein und teilte eine Vertragskontonummer zu. Sie kommunizierte zunächst ausschließlich mit der Streitverkündeten und rechnete über die Jahresverbräuche ausschließlich gegenüber der Streitverkündeten ab.
Mit der Klage verlangte die Klägerin erstmalig vom Beklagten als Grundstückseigentümer Zahlung von Entgelt für die geleistete Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung. Das Landgericht gab der Klage statt.
Entscheidung:
Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Das Gericht wies darauf hin, dass zwar nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich derjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens unter anderem Wasser entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent annimmt, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Entnahme etwa durch den Eigentümer oder lediglich seinen Mieter erfolgt. Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vertrages durch Annahme dieser so genannten Realofferte liegen nach dem Dafürhalten des Gerichtes jedoch dann nicht vor, wenn – wie im vorliegenden Fall - bereits ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Dritten (Nutzer des Grundstücks) besteht. In diesem Fall bleibe für den nochmaligen Abschluss eines Vertrages zwischen Versorgungsunternehmen und Grundstückseigentümer kein Raum.
Dafür, dass zwischen dem Versorgungsunternehmen und der Streitverkündeten ein Vertragsverhältnis zustandegekommen ist, sprechen nach Einschätzung des Gerichtes insbesondere, dass die Klägerin während all der Jahre ausschließlich mit der Streitverkündeten kommuniziert und ausschließlich gegenüber der Streitverkündeten abgerechnet hat. Aus diesem Verhalten werde nicht hinreichend deutlich, dass sie die Streitverkündete lediglich als Rechnungsempfängerin, nicht aber als Vertragspartnerin angesehen habe.
Fazit:
Der Entscheidung des Kammergerichtes ist zuzustimmen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter, der über Jahre hinweg durch ein Versorgungsunternehmen nicht über den Stand des Vertragskontos seines Mieters informiert wird, anderenfalls plötzlich mit erheblichen Nachforderungen konfrontiert werden könnte, ohne dazu in der Lage zu sein, gegen das Entstehen dieser Nachforderungen frühzeitig einzugreifen.
Jan Hartmann Rechtsanwalt
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