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09.12.2009

Zum Vorwurf einer vergaberechtswidrigen Vergabe der Planungsleistung beim Neubau des Berliner Stadtschlosses

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Baurecht
STICHWORT: Neubau, Berliner Stadtschloss, Vergabe, Planungsleistung

In Fachkreisen wurde die Vergabeentscheidung des Bundes hinsichtlich der Vergabe des Berliner Stadtschlosses überwiegend als „Blamage“ empfunden, da damit gegen allgemein bekannte Grundsätze des Vergabeverfahrens offensichtlich verstoßen worden ist.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich von diesen Bedenken bei seiner Entscheidung nicht leiten lassen.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2009, AZ: VII-Verg 39/09)

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung zur Vergabe von Planungsleistungen im Zusammenhang zum Wiederaufbau des Berliner Stadtschlosses allein kritisiert, dass die Mitbewerber über die Vergabeentscheidung bzw. den Vertragsentschluss mit dem Architekten Stella nicht rechtzeitig informiert worden sind. Deshalb kommt das OLG Düsseldorf zwar zu dem Ergebnis, dass der Vertrag mit Stella unwirksam ist, allerdings nur so lange, bis die übrigen Preisträger des Wettbewerbes durch die Baubehörde offiziell über diesen Abschluss informiert worden sind. Dies ist selbstverständlich nur noch eine bloße Formalie, zumal die Mitbewerber natürlich schon durch die Veröffentlichungen in der Presse Kenntnis von der Entscheidung hatten.

Hinsichtlich der übrigen Punkte teilt das OLG Düsseldorf die Auffassung der Vergabekammer des Bundes nicht und urteilt, dass ein „Übermaß von Eignungsprüfung“ für den Bauherren nicht zumutbar sei und sich dieser auf die Angaben des Wettbewerbsteilnehmers verlassen könne. Hiermit nimmt das OLG Düsseldorf Bezug auf ein Schreiben der italienischen Architektenkammer, welches belegen soll, dass Franko Stella in dem Zeitraum von 2004 und 2006 vier feste Büromitarbeiter hatte und damit die Ausschreibungskriterien erfüllt habe. Die weiteren Einwände der Vergabekammer, dass drei der in diesem Schreiben genannten Mitarbeiter überhaupt nicht als Architekten registriert sind, hat das OLG Düsseldorf schlicht nicht weiter verfolgt und sich wohl darauf berufen, dass Stella zumindest das Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern besitz.

Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe dürfte Anfang Januar 2010 anstehen. Sodann bleibt im Einzelnen zu überprüfen, ob und inwieweit das OLG Düsseldorf seine doch überraschenden Entscheidung ein Urteil mit noch vertretbaren Argumenten begründet hat.

Dem ohnehin schon erheblich verzögerten Baubeginn des Berliner Stadtschlosses steht jedenfalls unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten nun nichts mehr im Wege.


Zum Verständnis zudem die in demselben Zusammenhang verfasste RKKM-News vom 02.12.2009 nunmehr hier unter Löschung des bisherigen Beitrags angefügt:

Am Mittwoch, den 02.12.2009 begann vor dem Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Verhandlung über das Vergabeverfahren der Architektenleistung zur Wiedererrichtung des Berliner Stadtschlosses an den Architekten Franco Stella.

Schon die Beauftragung des italienischen Architekten Franco Stella hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt. Stella hatte bei einem Architektenwettbewerb für das Projekt den ersten Preis gewonnen. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hatte ihm daraufhin den Architektenauftrag erteilt. Ein unterlegener Mitbewerber, der auf dem 3. Platz gelandet war, hatte daraufhin ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

Die Vergabekammer des Bundes hatte auf diese Beschwerde hin bereits am 11.09.2009 per Beschluss festgestellt, dass der Vertrag mit Franco Stella nichtig und das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt nach der Preisgerichtsentscheidung zu wiederholen sei. Begründet wurde dies u. a. damit, dass im Falle der Vergabeentscheidung diejenigen Bewerber, die den Auftrag nicht erhalten haben, eine Vorabmitteilung gemäß § 13 VgV a. F. (jetzt: § 101 a GWB n. F.) erhalten müssen. Dies war in dem vorliegenden Vergabeverfahren nicht geschehen.

Zudem wurde bemängelt, dass allein der Gewinn des vorangegangenen Wettbewerbs nicht allein und automatisch die Eignung des siegreichen Bewerbers bedeutet. Vielmehr müsse dessen Eignung gesondert überprüft und positiv festgestellt werden (§ 25 VOF). Auch dies ist möglicherweise im Vergabeverfahren nicht oder nur unzureichend geschehen.

Schließlich hat sich im nachhinein noch herausgestellt, dass Franco Stella zur Durchführung der ihm übergebenen Planungsaufgaben an in seinem Auftrag arbeitende Architekten weitervergeben hat. Die eigentliche Planungsleistung sollte also letztlich nicht durch ihn persönlich, sondern durch eine hinter ihm stehende Projektgesellschaft erbracht werden. Hierdurch erhält der Architektenvertrag den Charakter eines Scheinvertrages, der unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten nach der Entscheidung der Vergabekammer des Bundes unzulässig ist und gegen das Gebot der Bieteridentität verstößt.

Bei der Vergabe an Franco Stella wurden durch das Bundesamt für Raumordnung offensichtlich vergaberechtliche Mindeststandards verletzt, die in anderen, nicht planungsrechtlichen Vergabeverfahren in aller Regel Selbstverständlichkeiten darstellen. Sollte das OLG Düsseldorf die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes bestätigen – womit beim gegenwärtigen Stand zu rechnen ist –, dürfte es eine Wiederholung des Vergabeverfahrens geben. Die Wiedererrichtung des Berliner Stadtschlosses wird also noch längere Zeit ein Thema nicht nur in den juristischen Fachblättern bleiben.


Thorsten Krull
Rechtsanwalt



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