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10.01.2010

Kindesunterhaltsbeträge steigen zum 01.01.2010 kräftig an

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Familienrecht
STICHWORT: Kindesunterhalt, Düsseldorfer Tabelle, Erhöhung

Die Unterhaltszahlungen für Scheidungs- und Trennungskinder nach der Düsseldorfer Tabelle erhöhen sich ab Jahresbeginn um rund 13 % im Vergleich zum Vorjahr.

Die Höhe des vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Kindesunterhaltes richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die seit Januar 2008 für das gesamte Bundesgebiet einheitlich gilt. Der letztendliche Zahlbetrag ist abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes und von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Früher waren die Kindesunterhaltssätze an die Einkommensentwicklung gekoppelt. Seit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 richtet sich der Mindestunterhalt nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der sich wiederum aus dem Existenzminimum berechnet.

Die aktuelle Erhöhung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2010 ist im Ergebnis auf das Wachsstumsbeschleunigungsgesetz der schwarz-gelben Bundesregierung zurückzuführen. In diesem Gesetz wurde die Erhöhung der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes zum Jahreswechsel beschlossen. Dies hat nun auch eine erhebliche Erhöhung der Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle zur Folge.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle ist zu beachten, dass sich das vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichte Zahlenwerk aus zwei Tabellen zusammensetzt. Am Anfang der Düsseldorfer Tabelle stehen die grundsätzlichen Bedarfsbeträge. Die letztendlich zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge ergeben sich aus der im Anhang enthaltenen „Tabelle Zahlbeträge“. Diese Zahlbeträge ergeben sich nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes von den Bedarfsbeträgen.

Die aktuellen Zahlbeträge (Mindestunterhalt) seit dem 01.01.2010 betragen in der ersten Altersgruppe (0 bis 5 Jahre) 225,00 EUR, in der zweiten Altersgruppe (6 bis 11 Jahre) 272,00 EUR und in der dritten Altersgruppe (12 – 17 Jahre) 334,00 EUR monatlich. Bei Einkünften des Unterhaltspflichtigen von mehr als 1.500,00 EUR netto monatlich ergeben sich gestaffelt höhere Zahlbeträge.

Bereits im Sommer 2010 ist erneut mit einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle zu rechnen. Zu diesem Zeitpunkt werden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes in zwei grundsätzlichen Sachen erwartet, die sich auch auf die Konzeption der Düsseldorfer Tabelle auswirken können. Dabei geht es u. a. um die Ermittlung des Existenzminimums und um die Hartz IV-Sätze für Kinder.


Sebastian Weiß
Fachanwalt für Familienrecht



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