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18.01.2010

Sonderbedarfszulassung- Lange Wartezeiten können Sonderbedarf begründen

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Medizinrecht
STICHWORT: Sonderbedarfszulassung, besonderer Versorgungsbedarf, Wartezeit

Lange Wartezeiten von mehr als zwei Monaten können einen zusätzlichen Versorgungsbedarf im Sinne von § 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie begründen. Der Berufungsausschuss für Ärzte (Zulassungsgremium) muss diesen besonderen Versorgungsbedarf jedoch hinreichend ermitteln.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 02.09.2009, AZ: B 6 KA 21/08 R)

Im entschiedenen Fall beantragte einer Internistin mit dem Schwerpunkt Kardiologie eine fachärztliche Sonderbedarfszulassung wegen eines besonderen Versorgungsbedarfs gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 24 Satz 1 b Bedarfsplanungs-Richtlinie, die der Berufungsausschuss ihr für eine kardiologische Praxistätigkeit gewährte. Gegen die Erteilung der Sonderbedarfsplanung klagte die beteiligte Kassenärztliche Vereinigung. In den ersten beiden Instanzen konnte sich der Berufungsausschuss gegen die Kassenärztliche Vereinigung durchsetzen. Die Revision der KV führte zur Aufhebung der Sonderbedarfszulassung und Rückverweisung an den Berufungsausschuss zur erneuten Entscheidung über den Widerspruch der klagenden KV. Das Bundessozialgericht vertrat die Auffassung, dass der Berufungsausschuss keine ausreichenden Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen (Wartezeiten) vorgenommen habe.

Das Bundessozialgericht hat aber entschieden, dass ein besonderer Versorgungsbedarf im Sinne des § 24 Satz 1 b Bedarfsplanungs-Richtlinie- ungeachtet kurzfristiger Behandlungstermine in akuten und dringlichen Fällen – bei bestehenden Wartezeiten von wenigstens 2 Monaten gegeben sein kann.

Das Bundessozialgericht bestätigte aber zugleich, dass der vom Berufungsausschuss zugrunde gelegte Rechtsmaßstab, dass Wartezeiten, die - außer in akuten und dringlichen Fällen – mehr als 2 Monate betragen, zu lang seien und einen zusätzlichen Versorgungsbedarf begründeten.

Das Bundessozialgericht führte sodann aber aus, dass der Berufungsausschuss hätte ermitteln und feststellen müssen, ob die dargelegten Wartezeiten zumindest bei der ganz überwiegenden Zahl der vor Ort zugelassenen Kardiologen im Regelfall tatsächlich bestehen.


Jörn Franz
Rechtsanwalt



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