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FACHGEBIET: Steuerrecht STICHWORT: Solidarzuschlag, Verfassungswidrigkeit, Richtervorlage Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für verfassungswidrig. Die Erhebung des Solidarzuschlags sei zumindest ab dem Jahr 2007 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Richter beschlossen daher, die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. ( Finanzgericht Hannover, Vorlagebeschluss zum Aktenzeichen 7 K 143/08 )
Das Finanzgericht ist der Ansicht, eine Ergänzungsabgabe wie der Solidarzuschlag sei allein zur Deckung eines vorübergehenden finanziellen Mehrbedarfs zulässig. Gleichwohl werde nunmehr seit 1991 zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit im Wesentlichen ununterbrochen eine Abgabe in Höhe von 5,5 Prozent auf Einkommen- und Körperschaftssteuer erhoben. Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts dürfe ein offensichtlich derart langfristiger Bedarf nur aus allgemeinen Steuermitteln gedeckt werden
Das Finanzgericht führt weiter aus, bei der verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes über den Solidaritätszuschlag seien dabei nicht allein die Artikel 105 und 106 des Grundgesetzes relevant, sondern vielmehr sei im Rahmen der Auslegung auch die Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien geboten. Zwar sei in den Artikeln 105 und 106 des Grundgesetzes keine Aussage dergestalt enthalten, dass eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag nur „zur vorübergehenden Deckung von Bedarfsspitzen“ dienen dürfe. Jedoch folge aus den Gesetzgebungsmaterialien eben diese Vorstellung des Gesetzgebers.
Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Bedenken der Hannoveraner Richter zu teilen vermag. Oliver Kispert Fachanwalt für Steuerrecht
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