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26.01.2010

Pflichten des Vermieters bei Eis und Schnee

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Mietrecht
STICHWORT: Miete, Winter, Vermieter, Pflichten, Schnee, Eis, Glätte

Bereits die ersten kalten Tage brachten Eis und Schnee. Angesichts der aus dieser Wettersituation entstehenden Gefahrenlagen stellt sich regelmäßig die Frage wozu genau der Vermieter bei einer winterlichen Witterungslage verpflichtet ist?

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Zugänge zum Haus gefahrlos begangen werden können. Es genügt allerdings, wenn ein ausreichend breiter Streifen sowie die Zugänge zum Grundstück gestreut und von Schnee gesäubert werden. Die Streupflicht beginnt nach den örtlichen Verhältnissen mit dem Einsetzen des Tagesverkehrs, sie endet am Abend. Das Nachstreuen bei fortdauerndem Schneefall braucht erst nach angemessener Zeit zu erfolgen.

In der Rechtsprechung ist diesbezüglich anerkannt, dass der Vermieter bereits vor dem Eintritt der Gefährdungslage zum sog. „vorbeugenden Streuen“ verpflichtet sein kann, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass es bald zu einer Glättebildung kommt (OLG Frankfurt AZ: 21 U 38/03).

Will der vom Schnee und Eis betroffene Mieter selbst reagieren und die Gefährdungslage beseitigen, so kann er – wenn der Vermieter nicht nach den oben genannten Grundsätzen reagiert hat – selbst oder durch eine dritte Person auf Kosten des Vermieters den Schnee beseitigen. Zwar muss dem säumigen Vertragspartner grundsätzlich eine Nachfrist für die Erfüllung seiner Leistungen gesetzt werden, allerdings dürfte diese in vielen Fällen aufgrund der Gefahrenlage entbehrlich sein. Ein Anruf beim Hauswart sollte in jedem Fall investiert werden.

Ist ein Schaden eingetreten (z.B. nach Sturz), können dem geschädigten Mieter oder Passanten bei einem Versäumnis des Vermieters Schadenersatzansprüche zustehen.


Tilo Krause
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht 

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