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30.01.2010

Eigenbedarskündigung bei Berufung des Vermieters auf Bedarf der Nichte


RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Mietrecht
STICHWORT: Miete, Kündigung, Eigenbedarf, Familienangehöriger, Nichte

Die Nichte ist ein Familienangehöriger im Sinne der Vorschriften über eine Kündigung von Wohnraummietverhältnissen wegen Eigenbedarfs.

( Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010, AZ: VIII ZR 159/09 )

Sachverhalt:

Eine verwitwete und kinderlose Vermieterin (Klägerin) übertrug das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht.

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.

Fazit:


Aus Sicht der Mieter hat der BGH die Büchse der Pandora zumindest etwas geöffnet, denn wenn ein Schwager – unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich als angeheirateter Familienangehöriger im Sinne der Eigenbedarfsvorschriften gelten kann, muss die Frage erlaubt sein, ob nicht auch andere entfernte Verwandte den Eigenbedarf des Vermieters begründen können. Jedenfalls wird unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH die Geltendmachung von Eigenbedarf für entferntere Verwandte nicht einfach vom Tisch gefegt werden können. Allerdings hat der BGH  bereits klar gestellt: Die Familienbande muss von einer besonderen Nähe und Intensität geprägt sein. Dieses Verhältnis hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen. Aus der neueren Entscheidung des BGH zur „Nichte“ folgt: bei ihr wird dieses Näheverhältnis als Kind des Bruders oder der Schwester nicht hinterfragt.


Tilo Krause
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

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