|
|
|
ARCHIV
Zu diesem Artikel stehen für Sie folgende Dokumente zum Download bereit:
Europarechtlicher Arbeitnehmerbegriff bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB III für Unionsbürger.pdf
03.02.2010Europarechtlicher Arbeitnehmerbegriff bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für Unionsbürger | RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg
FACHGEBIET: Sozialrecht STICHWORT: Leistungsausschluss, Unionsbürger, Arbeitnehmer
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung vom 08.06.2009 mit der Frage der europarechtskonformen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) auseinandergesetzt.
Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sind diejenigen Ausländer von Leistungen zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Das zuständige Jobcenter hatte der hilfebedürftigen EU-Bürgerin die Gewährung von Leistungen versagt, da diese lediglich eine unwesentliche geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben soll und insoweit der Zweck ihres Aufenthalts ausschließlich in der Arbeitssuche gelegen habe.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Arbeitnehmereigenschaft der Unionsbürgerin aufgrund der regelmäßig ausgeübten, geringfügigen Beschäftigung in einem Umfang von sieben Wochenstunden bei Zahlung eines branchenüblichen Arbeitsentgelts zu bejahen ist. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 - AZ: L 10 AS 617/09 B ER )
Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 1, 2 FreizügG/EU ist europarechtlich bestimmt, da die Norm zum Inhalt hat, die den gemeinschaftsrechtlich begründeten Freizügigkeitsrechten entsprechende nationale Regelung zu schaffen. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), der VO 1612/68 bzw. der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates ist eine Person, die eine Tätigkeit in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt. Der Begriff ist nicht eng auszulegen. Der Arbeitnehmerbegriff ist nach objektiven Kriterien bestimmt, die das Arbeitsverhältnis in Ansehung der Rechte und Pflichten der betreffenden Personen charakterisieren und die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (EuGH, Urteil vom 06.11.2003, Rs C 413/01). Wesentliches Merkmal des Arbeitnehmers ist, dass er Dienste für einen anderen nach dessen Weisung erbringt und dafür eine Gegenleistung/Vergütung erhält. Welchen Umfang die Tätigkeit haben muss – eine Bagatellgrenze – wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht positiv bestimmt. Zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft reicht danach eine Teilzeitbeschäftigung aus. Sie muss nicht den Umfang haben, dass aus ihr Einkommen erzielt wird, das im Beschäftigungsgebiet als Minimaleinkommen definiert ist oder angesehen wird bzw. das den Bezug ergänzender Sozialleistungen nötig macht bzw. ausschließt. Nationale Geringfügigkeitsgrenzen können zur Abgrenzung nicht herangezogen werden. Die Arbeitnehmereigenschaft kann allerdings nicht durch Tätigkeiten begründet werden, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.
In der früheren Rechtsprechung des EuGH ist die Bagatellklausel etwa nicht als erfüllt angesehen worden bei einer von Beginn an zeitlich auf zweieinhalb Monate befristeten (Vollzeit-) Tätigkeit, bei einer 30 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit eines Rehabilitanden gegen Unterkunft und Taschengeld oder bei einem Zeitumfang von lediglich 10 Wochenstunden (EUGH, Urteil vom 14.12.1995, Rs C 444/93).
Zuletzt ist die Arbeitnehmereigenschaft aber nicht mehr in Frage gestellt worden bei einer Beschäftigungszeit zwischen 3 und 14 Stunden wöchentlich, einem Einkommen zwischen 40,00 EUR und 168,67 EUR (EUGH, Urteil vom 18.07.2007, Rs C 213/05) sowie bei einer „kurzen und nicht existenzsichernden“ geringfügigen bzw. einer „wenig als mehr als einen Monat dauernden“ Beschäftigung (vgl. zuletzt EUGH, Urteil vom 04.06.2009, Rs C 22/08 und C 23/08).
Landessozialgerichte anderer Bundesländer (z.B. LSG Nordrhein-Westfalen) haben eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von 4 Stunden pro Woche bei einem Monatslohn von 160,00 Euro für ausreichend gehalten, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat jedenfalls eine Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche bei tariflicher Entlohnung als ausreichend angesehen.
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat das LSG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 08.06.2009 die Auffassung vertreten, dass eine EU-Bürgerin durch eine geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft mit einem wöchentlichen Umfang von sieben Arbeitsstunden und einem tariflichen Arbeitslohn den Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU erfüllt.
Die Unionsbürgerin ist demgemäß nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von den Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) ausgenommen
Jörn Franz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
| Zurück
|
|
|
© Copyright RKKM |
|