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07.02.2010

Voraussetzungen für die fiktive Abrechnung eines Fahrzeugschadens in einer markengebundenen Fachwerkstatt („Golf-Urteil“)

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Verkehrsrecht
STICHWORT: Golf-Urteil, Abrechnung, fiktive Reparaturkosten, markengebundene Fachwerkstatt

Der BGH hat in seiner wohl als Golf-Urteil bekannt gewordenen Entscheidung entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall gegenüber der Kraftfahrthaftpflichtversicherung seines Unfallgegners die fiktiven Reparaturkosten anhand einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen kann.

( Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09 )

Der Kläger macht gegen die beklagte Versicherung restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 10 Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, wurde durch den Unfall beschädigt. Die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung hat nur einen fiktiven Kostenanteil ersetzt, wie sie es für richtig hielt. Diese hat der BGH nun in die Schranken verwiesen und unter Berücksichtigung des sogenannten „Porsche-Urteils“ dem Klagenden die mit seinem Gutachten geltend gemachten Ersatzansprüche zugesprochen.

Der Unfallgeschädigte muss sich von der gegnerischen Versicherung nicht entgegen halten lassen, dass das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze überhöht sei. Der Geschädigte darf seiner fiktiven Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten auf eine „freie Fachwerkstatt“ verweisen, so muss der Schädiger, also hier die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in einer Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht.

Selbst wenn dies der gegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherung gelingen sollte, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf diese Reparaturmöglichkeit in einer solchen Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von drei Jahren und bei älteren Fahrzeugen dann, wenn der Geschädigte konkret darlegen kann, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt. Ein Checkheft gepflegtes Fahrzeug kann selbstverständlich dann auch fiktiv über eine markengebundene Fachwerkstatt abgerechnet werden.

Damit ist endgültig der Ansicht der Versicherer der Nährboden entzogen worden, nach Gutdünken und eigenen Gutachten gegenüber dem Geschädigten abzurechnen. Der Geschädigte sollte hier auf jeden Fall Klage erheben, um die, wenn auch nur wenigen, hundert Euro, die der Versicherer einbehält, sofort durchzusetzen. Dies hat in den von uns durchgeführten Fällen grundsätzlich immer zum Erfolg geführt.


Dierk Meinrenken
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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