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11.02.2010

Zur steuerliche Berücksichtigung der Vergütung der Mitarbeit eines Kindes in der elterlichen Arztpraxis

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Steuerrecht
STICHWORT: Betriebsausgabe, Mitarbeit, Kinder, Praxis

Bei einer Beschäftigung des Sohnes in der mütterlichen Zahnarztpraxis in einem Umfang von nachweisbar sieben Stunden in der Woche ist das Arbeitsverhältnis anzuerkennen, sofern die Beschäftigung mit der getroffenen vertraglichen Vereinbarung in etwa übereinstimmt. Der Arbeitsvertrag und die durchgeführten Tätigkeiten können nicht als steuerlich unbeachtliche Familienhilfe eingeordnet werden.

( Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.04.2009, AZ: 6 K 1713/05 )


Sachverhalt:

Im der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war streitig, ob das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn steuerlich anzuerkennen ist, so dass der Arbeitslohn eine Betriebsausgabe darstellt.

Auf Grundlage von Ergebnissen einer Betriebsprüfung wurden die von der Klägerin an ihren Sohn gezahlte Aushilfslöhne nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Mit Einsprüchen begehrten die Kläger hierauf die steuerliche Anerkennung des mit dem Sohn vereinbarten Arbeitsverhältnisses, da die getroffene Vereinbarung tatsächlich eingehalten und der Lohn ausbezahlt worden sei.

Die Einsprüche blieben erfolglos.

Entscheidung:

Das Sächsische Finanzgericht stellte klar, dass die an den Sohn gezahlten Vergütungen als Betriebsausgaben in der Arztpraxis der Mutter anzuerkennen sind.

Betriebsausgaben seien nach § 4 Abs. 4 EStG solche Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Bei Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden
Angehörigen sei dies der Fall, wenn er aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die
vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringe und der Steuerpflichtige zudem seinerseits alle
Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung erfüllt.

Einschränkend sei wegen der bei Angehörigen bestehenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten weiterhin zu fordern, dass eine Zurechnung der Vertragsbeziehungen und der auf ihr beruhenden Leistungen zum betrieblichen Bereich sichergestellt ist. Es bedürfe hier einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehungen zum betrieblichen Bereich sei dabei insbesondere, ob der Vertrag nach seinem Inhalt und der tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.

Im zu entscheidenden Sachverhalt war der Nachweis über die vom Sohn tatsächlich geleistete Arbeit und den hier angefallenen, den arbeitsvertraglichen Bestimmungen entsprechenden, Zeitaufwand erbracht worden.. Es ergebe sich hieraus zweifelsfrei, dass der Sohn in der Arztpraxis nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschbeziehung tätig geworden ist.

Der Arbeitsvertrag und die durchgeführten Tätigkeiten seien auch nicht im Rahmen der
Familienhilfe als steuerlich unbeachtlich anzusehen. Zwar eigneten sich Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses, weshalb hierüber geschlossene Verträge
steuerlich keine Anerkennung beanspruchen könnten.

Allerdings seien Zahlungen der Eltern für die Mitarbeit der Kinder im Betrieb nicht schon deshalb vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten der Kinder nach Art und Umfang noch in den Bereich der familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen. Gesetzliche Mitwirkungspflichten haushaltsangehöriger Kinder können auch auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden. Die steuerrechtliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses setzt in diesem Fall voraus, dass das Arbeitsverhältnis wie im entschiedenen Fall dergestalt gestaltet und abgewickelt worden ist, wie dies sonst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich ist.

Oliver Kispert
Fachanwalt für Steuerrecht



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