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15.02.2010

Deckung der atypischen Sonderbedarfe bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Hartz IV)

RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater
Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Sozialrecht
STICHWORT: atypische Sonderbedarfe

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 09.02.2010 sowohl über die Verfassungsmäßigkeit der Hartz IV-Regelsätze als auch über die Frage der Deckung von Sonderbedarfen entschieden. Nach Ansicht des BVerfG der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfe, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass sich der Anspruch auf Deckung der Sonderbedarfe bis zur Schaffung einer eigenständigen Rechtsgrundlage im SGB II direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergibt. Ein Verweis auf Leistungen nach § 73 SGB XII ist nicht mehr zulässig.

(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09)

Anspruch auf Deckung von besonderen, wiederkehrenden und atypischen Bedarfen besteht nach der Entscheidung des BVerfG, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.

Anspruch auf die Übernahme eines „Sonderbedarfs“ besteht dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren atypischen Bedarf handelt. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit kann auf den Bewilligungszeitraum abgestellt werden. § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II (Ausschluss der abweichenden Bedarfsfestsetzung) findet insoweit keine Anwendung.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium (BMAS) eine Härtefallliste herausgegeben, in der konkretisiert wird, was aus Sicht der Leistungsträger als atypische Bedarfe im Rahmen der Härtefallregelung anerkannt werden kann.

Bei einem „Sonderbedarf“ soll es sich nicht um einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen handeln, die durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II aufgefangen werden können (z.B. Brillen, orthopädische Schuhe, Zahnersatz). Atypische Bedarfe, die nicht zum Lebensunterhaltsbedarf des SGB II gehören, sind über eine Härtefallklausel zu decken, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Als atypische Sonderbedarfe werden von der Bundesagentur für Arbeit folgende Anwendungsfälle benannt:

1. Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel

Bei bestimmten besonderen – auch chronischen – Erkrankungen werden laufend Arznei- bzw. Heilmittel zur Gesundheitspflege benötigt, die oft nicht verschreibungspflichtig sind (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion); die Kosten werden daher nicht von den Krankenkassen übernommen. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege deckt die durchschnittlichen Kosten ab. Der Sonderbedarf ist hier im eng begrenzten Ausnahmefall in Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Bedarfs an Arznei-/Heilmitteln zu gewähren. Zu der Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist, genügt in der Regel ein Nachweis durch den behandelnden Arzt. In Zweifelsfällen ist der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit oder das Gesundheitsamt einzuschalten.

2. Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer

Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen. Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung, z. B. durch Angehörige, zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.

3. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass bereits nach der Rechtsprechung des BSG keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich ist. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. Die Grundsicherungsstellen müssen daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben. Eine Übernahme der Kosten scheidet aus, wenn eine Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern missbräuchlich dazu genutzt werden soll, dass der – nicht hilfebedürftige – sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf die Grundsicherungsstelle verschiebt (z. B. Der allein sorgeberechtigte Vater ist nicht hilfebedürftig. Nach einer Vereinbarung mit der hilfebedürftigen umgangsberechtigten Mutter verbringen die Kinder dennoch die meiste Zeit bei ihrer Mutter, was dazu führt, dass während der Besuchszeiten für die Kinder Leistungen nach SGB II nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur temporären Bedarfsgemeinschaft erbracht werden müssen und die Kinder daher überwiegend Leistungen nach SGB II erhalten – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 25.10.1994, Az.: 1 BvR 1197/93) verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass von vornherein alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände (wie einverständliche Regelung, Alter und Zahl der Kinder) in Betracht gezogen werden, um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen. Die Grundsicherungsstellen dürfen demnach nicht pauschal annehmen, dass ein einmaliger monatlicher Besuch des Kindes in der Regel ausreichend ist. Es ist zudem zu prüfen, ob die durch den Umgangsberechtigten geltend gemachten Kosten vermeidbar sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind alt genug ist, um den umgangsberechtigten Elternteil ohne (dessen) Begleitung besuchen zu können. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen können Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit übernommen werden. Die Fahrten müssen zudem auch tatsächlich Besuchszwecken dienen. Sofern das Kind bzw. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II bezieht und der Umgangsberechtigte aufgrund eines Unterhaltstitels Unterhalt zahlt, kann zur Eigenfinanzierung der Fahrtkosten auch eine Aufforderung zur Abänderung des Unterhaltstitels (Erhöhung des Selbstbehalts bzw. Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens) in Betracht kommen. Im Rahmen des dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehalts sind grundsätzlich die mit dem Umgang verbundenen Kosten des umgangsberechtigten Elternteils enthalten, soweit es sich um Fahrtkosten im Bereich überschaubarer Entfernungen handelt.

4. Nachhilfeunterricht

Kosten für Nachhilfeunterricht können in der Regel nicht übernommen werden. Vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Sie können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt, z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie. Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen.

5. Sonstige Fälle

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. In Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle können ebenfalls unter die Härteklausel fallen. Auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 73 und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann Bezug genommen werden.

In den nachstehend aufgeführten Fällen besteht nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit besteht kein zu übernehmender Sonderbedarf:

1. Die Praxisgebühr,
2. Schulmaterialien und Schulverpflegung.
3. Bekleidung/Schuhe in Übergrößen,
4. Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand.

Jörn Franz
Fachanwalt für Arbeitsrecht



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