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Ein Hinweis im Versicherungsvertrag bestätigt nicht den Erhalt von Versicherungsbedingungen.pdf
27.02.2010Ein Hinweis im Versicherungsantrag bestätigt nicht den Erhalt von Versicherungsbedingungen | RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg
FACHGEBIET: Versicherungsrecht STICHWORT: Hinweis,Versicherungsantrag, Erhalt, Versicherungsbedingungen, Bestätigung
Das Amtsgericht Tettnang hat mit dem BGH aus dem Jahre 1988 entschieden, dass die Unterschrift in einem Antrag zum Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages, der die Klausel enthält, dass die Versicherungsbedingungen erhalten worden seien, nicht bestätigt, dass diese auch übergeben worden sind. Diese Formularklausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam, da ein solches Empfangsbekenntnis die Bestätigung einer Tatsache enthält, die bei Wirksamkeit zur Umkehr der Beweislast führen würde. Dies ist, da die AGBs damit grundsätzlich zum Nachteil des Kunden wirken, unwirksam.
( Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 24.09.2009, AZ: 8 C 998/08 )
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, machte gegen den Beklagten Prämienzahlung geltend. Sie behauptete, den Versicherungsschein mit den Versicherungsbedingungen übergeben zu haben. Aufgrund dieser Versicherungsbedingungen wäre es weiterhin zu einer Vertragsverlängerung gekommen. Sie stützt ihren gesamten Anspruch auf eben diese Bedingungen. Der beklagte Versicherungsnehmer bestritt, die Versicherungsbedingungen erhalten zu haben. Da er die Versicherungsbedingungen auch nicht erhalten hat, sind diese auch nicht wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen.
Entscheidung:
Das Amtsgericht Tettnang folgte der Argumentation des beklagten Versicherungsnehmers. Der Beklagte hat den Erhalt von Versicherungsbedingungen eben bis zur Vorlage im vorliegenden Rechtsstreit bestritten. Die klagende Versicherung konnte einen entsprechenden Versicherungsschein mit einbezogenen Versicherungsbedingungen nicht vorlegen. Dass sich die Klägerin lediglich auf die Versicherungsanträge stützte, die mit der allgemeinen Antragsunterschrift die Bestätigung über den Erhalt von Versicherungsbedingungen aussagten, führt nicht dazu, dass die Versicherungsbedingungen wirksam eingezogen sind. Diese Formularklausel ist wegen des Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam. Ein solches Empfangsbekenntnis enthält die Bestätigung einer Tatsache, die bei Wirksamkeit zur Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Kunden führt und ist daher als Bestandteil von AGBs grundsätzlich unwirksam.
Dierk Meinrenken Rechtsanwalt
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