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Deutsche Regelungen zum Sorgerecht diskriminieren Väter außerehelich geborener Kinder.pdf
03.03.2010EGMR: Deutsche Regelungen zum Sorgerecht diskriminieren Väter außerehelich geborener Kinder | RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg
FACHGEBIET: Familienrecht STICHWORT: Sorgerecht, EuGHMR, Diskriminierung, Väter, nichteheliche Kinder
In einem Urteil vom 03.12.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland Väter von außerehelich geborenen Kindern beim Zugang zur (gemeinsamen) elterlichen Sorge diskriminiert.
( Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 03.12.2009, Beschwerde-Nr. 22028/04 )
Sachverhalt (verkürzt):
Der Beschwerdeführer, Herr Horst Zaunegger, ist der Vater einer im Jahr 1995 unehelich geborenen Tochter. Die Tochter wuchs bei beiden Eltern auf, bis diese sich im Jahr 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis Anfang 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes zur Mutter nahm der Kindesvater weiterhin regelmäßig Umgang mit der gemeinsamen Tochter wahr.
Gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB übt die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge aus. Da sie nicht bereit war, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen, beantragte der Vater die gerichtliche Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Unter Verweis auf die Rechtslage in Deutschland wiesen sämtliche deutschen Gerichte den Antrag des Kindesvaters ab. Gemäß § 1626 a BGB steht die elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern grundsätzlich der Kindesmutter zu. Nur wenn die Kindeseltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, kann der Vater eines nicht ehelichen Kindes auch die elterliche Sorge erhalten. Lehnt die Mutter dies ab, hat der Vater praktisch keine Möglichkeit, die elterliche Sorge zu bekommen.
Entscheidung:
Laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte ist die deutsche Rechtslage nicht mit der Europäischen Konvention für Menschenrechte vereinbar. Die deutschen Regelungen diskriminieren den Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter und im Vergleich zu verheirateten Vätern. Es liege eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 EMRK dann diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt. Dies ist dann der Fall, wenn die Ungleichbehandlung kein legitimes Ziel verfolgt, oder wenn zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Zweck kein angemessenes Verhältnis besteht.
In diesem Sinne akzeptiert es der Gerichtshof, dass es stichhaltige Gründe geben kann, einem nicht verheirateten Vater die Beteiligung an der elterlichen Sorge zu versagen, wenn beispielsweise Streit oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern dem Kindeswohl schaden würden. Es gebe jedoch keine Gründe für die Annahme, dass ein solches Verhalten generell die Beziehung von unverheirateten Vätern zu ihren Kindern kennzeichnet.
Der Gerichtshof stellte sodann insbesondere fest, dass diese Erwägungen im Fall des Beschwerdeführers nicht einschlägig sind. Der Beschwerdeführer habe zunächst mit Mutter und Kind zusammengelebt und das Kind sogar eine Zeitlang in seinem Haushalt alleine betreut. Auch danach habe er noch regelmäßigen Kontakt zur Tochter gehabt. Dennoch stand dem Beschwerdeführer von vornherein keine gesetzliche Möglichkeit zur Verfügung, gerichtlich prüfen zu lassen, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl dient und die möglicherweise willkürliche Verweigerung einer Sorgeerklärung gerichtlich ersetzen zu lassen.
Der Gerichtshof teilt nicht die Annahme des deutschen Gesetzgebers, dass eine gemeinsame Sorge gegen den Willen der Mutter zwingend dem Kindeswohl widerspricht.
In seinem Urteil verweist der Gerichtshof zudem auf die Regelungen im überwiegenden europäischen Ausland, die in der Mehrzahl ein gemeinsames Sorgerecht auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern vorsehen. Im Konfliktfall wird in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in der Regel auf das Kindeswohl abgestellt bzw. eine Entscheidung durch ein nationales Gericht angeordnet.
Der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der originären Alleinsorge der Mutter eines nichtehelichen Kindes ist laut Gerichtshof im Ergebnis unverhältnismäßig.
Praxishinweis:
Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Maßnahmen der deutsche Gesetzgeber im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergreift. Fest steht aber, dass die deutschen Sorgerechtsregeln bei unverheirateten Eltern wegen des konstatierten Verstoßes gegen Europarecht mittelfristig nicht mehr haltbar sein werden.
Lt. Gerichtshof ist zumindest erforderlich, dass im Falle einer verweigerten Zustimmung zu einer Sorgeerklärung durch die Mutter dem Vater das Recht auf eine gerichtliche Entscheidung eingeräumt wird.
Sebastian Weiß Fachanwalt für Familienrecht
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