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13.04.2010

Fiktive Abrechnung des Unfallschadens eines Unikats


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FACHGEBIET: Verkehrsrecht
STICHWORT: fikitve Schadensabrechnung, Unikat, Kraftfahrzeug

Bei der fiktiven Schadenabrechnung eines als Unikat anzusehenden Kraftfahrzeuges ist kein über dem Wiederbeschaffungswert hinausgehender Schadensbetrag abzurechnen.

( Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.03.2010, AZ: VI ZR 144/09 )


Sachverhalt:


Bei einem Verkehrsunfall, dessen Haftungsfolgen klar sind, wurde ein Wartburg des Klägers, Erstzulassung 1966, mit einem Rahmen und den entsprechenden Sonderausrüstungen eines Wartburgs 353 W beschädigt. Die beklagte Versicherung hat Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes geleistet. Der Kläger macht mit seiner Klage weiteren Schadenersatz in Höhe von 1.212,90 EUR geltend, da die Nettoreparaturkosten weit über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Ein entsprechendes Fahrzeug ist auf dem Fahrzeugmark nach Auskunft des Sachverständigen aber nicht zu erwerben.

Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben und das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wandte sich der Kläger an den Bundesgerichtshof. Dieser ist allerdings der Ansicht des Landgerichts gefolgt.


Entscheidung:


Nach Ansicht des BGH kann der Kläger keinen Ersatz verlangen. Es handelt sich bei dem Fahrzeug um ein Unikat. In diese Angelegenheit greift nicht der Hinweis des Klägers, es gäbe auch bei Oldtimern einen entsprechenden Markt, der im vorliegenden Fall heranzuziehen sei.

Der Kläger hat bei seiner Vorgehensweise einen Fehler gemacht: Er hat angegeben, dass der Wiederbeschaffungswert bei 1.250,00 EUR liegt. Damit war er, da dies sein eigener Vortrag war, genau daran gebunden. Hätte er vorgetragen, dass sein Unikat zu einem höheren Wiederbeschaffungswert nur zu erwerben sei, wäre das Gericht sicherlich seiner Ansicht gefolgt.

Letztlich handelte es sich um einen eigenen Vortrag, sodass dem Kläger hier der weitere Schadenersatzweg abgeschnitten war. Es kommt eben bei der Berechnung des Schadens gemäß
§ 249 Abs. 1 BGB letztlich darauf an, wie hoch der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeuges ist. Liegen die Reparaturkosten, wie hier, über dem Wiederbeschaffungswert, kann eben nur der Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Dieser soll eben gerade auch das angeben, dass man aufwenden muss, um eine vergleichbare Sache zu bekommen.

Aus diesem Grunde hat das Landgericht und mit ihm auch der BGH zu Recht die Klage des Klägers abgewiesen.


Dierk Meinrenken
Fachanwalt für Verkehrsrecht




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