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17.04.2010

Bemessung des Elterngeldes für Selbständige


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Berlin Hamburg Dresden Brandenburg

FACHGEBIET: Sozialversicherungsrecht
STICHWORT: Elterngeld, repräsentatives Einkommen

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 03.12.2009 entschieden, dass das maßgebliche Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes bei Selbständigen nicht immer zwingend gemäß § 2 Abs. 9 BEEG anhand des Steuerbescheides für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor Geburt des Kindes zu ermittelt ist. Ist das Einkommen aus der ausgeübten selbständigen Tätigkeit in diesem Zeitraum nicht repräsentativ, so kann auf das Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes zurückgegriffen werden. Weicht der zeitliche Umfang der Tätigkeit in den Zeiträumen um mindestens 20 Prozent voneinander ab, muss die Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 8 BEEG unter Berücksichtigung des Einkommens der letzten zwölf Monate erfolgen.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 03.12.2009, AZ: B 10 EG 2/09 R)

Für die Anwendung des § 2 Abs 9 Satz 1 BEEG reicht es nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik, Sinn und Zweck des Elterngeldes sowie unter Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grenzen typisierender Regelungen nicht aus, dass im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum ebenso wie in dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Vielmehr muss die in beiden Zeiträumen durchgängig ausgeübte Erwerbstätigkeit nach Art und (zeitlichem) Umfang im Wesentlichen übereinstimmen.

Weicht etwa der zeitliche Umfang in beiden Zeiträumen um mindestens 20 Prozent voneinander ab, kann nicht nach § 2 Abs. 9 BEEG vorgegangen werden (dazu unter ff). Vielmehr hat die Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 8 BEEG zu erfolgen.

Die Verknüpfung von Erwerbstätigkeit und Einkommen in § 2 Abs 9 Satz 1 BEEG durch die Wortwahl "die dem zu berücksichtigenden Einkommen … aus selbstständiger Arbeit zugrunde liegende Erwerbstätigkeit" erfordert eine Auslegung, die nicht zuletzt den zeitlichen Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Denn jede Tätigkeit ist mit einem zeitlichen Arbeitseinsatz verbunden, der sich grundsätzlich auch auf die Einkommenshöhe auswirkt.

Eine allein auf die durchgängige Ausübung der Erwerbstätigkeit abstellende Auslegung des 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG wird diesen Gegebenheiten nicht gerecht.

Diese am Wortlaut des § 2 Abs 9 Satz 1 BEEG orientierte Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt.

§ 2 Abs. 8 und 9 BEEG sind auf Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages in das BEEG eingefügt worden (vgl. BT-Drucksache 16/2785). Damit wurde der Wunsch des Bundesrates nach einem am Steuerrecht orientierten Einkommensbegriff aufgegriffen. Mit der Regelung des § 2 Abs. 9 BEEG sollte für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit für den Zeitraum vor der Geburt ein Rückgriff auf den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ermöglicht werden. Damit sollte den Unterschieden zur Einkommensermittlung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 7 BEEG Rechnung getragen werden, nämlich dem häufigen zeitlichen Auseinanderfallen von Arbeitseinsatz, Einnahmen und Ausgaben bei selbstständiger Arbeit. In der Begründung der Ausschussempfehlung wurde jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass ein Rückgriff auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum nicht immer möglich sei. Dieser sei von der Annahme getragen, dass das Einkommen des Veranlagungszeitraums für das Einkommen in den zwölf Kalendermonaten im Regelfall repräsentativ sei.

Die in der gesetzlichen Fiktion zum Ausdruck kommende Annahme, dass das Einkommen im Veranlagungszeitraum für das Einkommen im Zwölfmonatszeitraum repräsentativ ist, erscheint unter Berücksichtigung typischerweise schwankender Einkommen selbstständig Erwerbstätiger nur dann als gerechtfertigt, wenn das Einkommen von derselben Person mit derselben selbstständigen Erwerbstätigkeit bei etwa gleichem Zeitaufwand erzielt wird.

Aus den Darlegungen in den Gesetzesmaterialien kann nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG und dem dortigen Verweis auf § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG selbst abschließend geregelt hat, wann der repräsentative Charakter nicht mehr gegeben ist. § 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG erfasst durch die Bezugnahme auf
§ 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG Tatbestände, die bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums außer Betracht zu bleiben haben, weil es sich dabei um Zeiten handelt, in denen die Erwerbstätigkeit unterbrochen worden ist. Dies gilt sowohl bei Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind oder von Mutterschaftsgeld als auch bei schwangerschaftsbedingten Erkrankungen mit Einkommensausfall. Der Gesetzgeber hat demnach mit der Regelung des § 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG nur klargestellt, dass es beim Vorliegen der in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG enthaltenen Tatbestände an einer durchgängigen (ununterbrochenen) Erwerbstätigkeit im Veranlagungszeitraum fehlt. Eine weitergehende Schlussfolgerung lässt diese Regelung nach Ansicht des Bundessozialgerichts indes nicht zu.

Der Bedeutung des zeitlichen Umfangs einer selbstständigen Erwerbstätigkeit hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 9 Satz 3 BEEG ausdrücklich Rechnung getragen. Diese Vorschrift lässt für den Personenkreis, der in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum teils selbstständig, teils nichtselbständig erwerbstätig gewesen ist, einen Rückgriff auf den sich aus dem Steuerbescheid ergebenden durchschnittlichen monatlichen Gewinn nämlich nur dann zu, wenn auch im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbstständig ausgeübter Arbeit erzielt worden sind, also in beiden Zeiträumen selbstständige und nichtselbstständige Erwerbstätigkeiten in etwa dem gleichen Umfang ausgeübt worden sind.

Die Rechtsaufassung des Bundessozialgerichts entspricht auch dem Sinn und Zweck des Elterngeldes als (teilweiser) Einkommensersatz.

Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen. Mit dem BEEG hat deshalb der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet und das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst.

Wie auch andere Entgeltersatzleistungen ist das Elterngeld demnach dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) dem Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb die Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Dies sind, wovon der Gesetzgeber auch bei selbstständig Erwerbstätigen in § 2 Abs. 1 und Abs. 8 BEEG ausgeht, die Einkünfte in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt.

Ein davor liegender Zeitraum - wie der durch die Fiktion in § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG für maßgeblich erklärte, letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum - kann deshalb nur dann als für die Einkommensermittlung maßgebender Bemessungszeitraum herangezogen werden, wenn die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit und der dafür aufgewandte zeitliche Arbeitseinsatz nicht erheblich von der Tätigkeit und dem Zeitaufwand im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes abweichen.

Die Forderung nach einer hinreichenden Übereinstimmung der in beiden in § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG genannten Zeiträumen ausgeübten Erwerbstätigkeit beachtet auch die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grenzen typisierender Regelungen. Der Rechtsanwender hat diese Grenzen bei der (verfassungskonformen) Auslegung zu beachten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung mehrere Deutungen möglich sind, aber zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt.

Bei der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG handelt es sich um eine typisierende Regelung, denn es wird dadurch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei Selbstständigen ein Rückgriff auf den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ermöglicht. Dabei ist der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen, dass das Einkommen im Veranlagungszeitraum für das Einkommen im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes repräsentativ ist.

Weicht jedoch die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit - auch unter Berücksichtigung der bei Selbstständigen typischen Schwankungen - im Veranlagungszeitraum erheblich von der Art und - gemessen am zeitlichen Arbeitseinsatz - dem Umfang der Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes ab, ist diese Annahme nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr stellt sich die Frage einer verfassungswidrigen Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte, nämlich unterschiedlicher Einkommensverhältnisse auf Grund unterschiedlicher Erwerbstätigkeit. Werden in einem solchem Fall die Verhältnisse des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums herangezogen, wird der Elterngeldberechtigte gegenüber denjenigen Personengruppen benachteiligt oder bevorzugt, bei denen - wie im Regelfall- auf die Verhältnisse im für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt wird. Diese an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Benachteiligung/Bevorzugung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) durch die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung gerechtfertigt sei.

Eine mit der Typisierung verbundene Belastung ist aber nur hinzunehmen, wenn die mit ihr verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären.

Diesen Gegebenheiten hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er § 2 Abs. 9 BEEG von vornherein als Ausnahme zu § 2 Abs. 8 BEEG konzipiert hat. Darüber hinaus ist § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG - unabhängig von der Regelung des § 2 Abs. 9 Satz 2 BEEG - (verfassungskonform) so auszulegen, dass Ergebnisse vermieden werden, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit darf daher auch bei durchgängiger Ausübung einer selbstständigen Arbeit nach Art und zeitlichem Umfang nicht erheblich von derjenigen im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt des Kindes abweichen, vielmehr muss sie in beiden Zeiträumen im Wesentlichen übereinstimmen.

Eine erhebliche Abweichung, bei der die der typisierenden Fiktion des § 2 Abs. 9 Satz 1 BEEG zugrunde liegende Annahme, das Einkommen im Veranlagungszeitraum sei für das Einkommen im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes repräsentativ, nicht mehr gerechtfertigt ist, liegt nach Auffassung des Bundessozialgerichts jedenfalls dann vor, wenn der (zeitliche) Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit in beiden Zeiträumen um mindestens 20 Prozent voneinander abweicht. Das Bundessozialgericht hält die Festlegung eines solchen Grenzwertes für angemessen und aus Gründen der Praktikabilität für angebracht.


Jörn Franz
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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