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21.04.2010Zulässigkeit der Übertragung eines Vertragsarztsitzes von einem MVZ ( Medizinischen Versorgungszentrum) auf ein anderes MVZ |
RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg
FACHGEBIET: Medizinrecht STICHWORT: Übertragung Vertragsarztsitz, MVZ, angestellter Arzt
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) wollte eine Arztstelle des MVZ, die mit einem angestellten Arzt besetzt war, durch einen Verzicht zum Zwecke der Anstellung gemäß § 103 Abs. 4a SGB V auf ein anderes MVZ übertragen, um den angestellten Arzt sodann in diesem zweiten MVZ weiterzubeschäftigen. Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V nicht als Rechtsgrundlage für die Übertragung einer MVZ- Angestelltensitzes auf ein anderes MVZ in Betracht kommt. Gemäß § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V hat der Zulassungsausschuss die Anstellung eines Arztes zu genehmigen, wenn ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung verzichtet, um in einem medizinischen Versorgungszentrum als angestellter Arzt tätig zu werden.
Gleichzeitig hat LSG Hessen aber auch die Auffassung vertreten, dass der Angestelltensitz eines MVZ gegebenenfalls in entsprechender Anwendung des § 103 Abs. 4 SGB V im Wege des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 4 SGB V übertragen werden könne.
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.02.2010, AZ: L 4 KA 33/09)
§ 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V kommt als Rechtsgrundlage für die Übertragung eines MVZ-Angestelltensitzes auf ein anderes MVZ nicht in Betracht. Der Verzicht eines MVZ auf eine Arztstelle zugunsten eines anderen MVZ zum Zwecke der Übertragung der an das MVZ gebundenen Zulassung ist nicht zulässig.
§ 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V ist nicht direkt anwendbar, weil in diesem Fall kein Vertragsarzt unter Verzicht auf seine Zulassung seinen Vertragsarztsitz in ein medizinisches Versorgungszentrum eingebracht hat, um dort angestellt tätig zu werden.
Auch eine entsprechende Anwendung ist unbeschadet der Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht möglich. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten die Vorschriften des 4. Kapitels des SGB V, soweit sie sich auf Ärzte beziehen, zwar entsprechend auch für medizinische Versorgungszentren, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Durch die Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V sollte nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass die Vorschriften der vertragsärztlichen Versorgung auch für die medizinischen Versorgungszentren und mittelbar auch für die in den Zentren tätigen Ärzte gelten (BT-Drucks. 15/1525, S. 96).
Bei § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V handelt es jedoch nicht um eine „Vorschrift für Ärzte“ im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V, sondern um eine Sonderregelung für MVZ.
Ersichtlich war mit der generalklauselartigen Regelung des von § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V intendiert, die Anwendbarkeit bisheriger Regelungen für Vertragsärzte für die neue Form der ambulanten Versorgung in Gestalt der medizinischen Versorgungszentren zu ermöglichen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V eine spezielle Regelung für medizinische Versorgungszentren geschaffen, um die Möglichkeiten von deren Neugründung auch in überversorgten Planungsbereichen zu verbessern. Es handelt sich dabei um eine – inhaltlich – von den allgemeinen Vorschriften des Bedarfsplanungsrechts abweichende Sonderregelung. Wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1525, S. 112) ergibt, wird das Verhältnis von Vertragsärzten und MVZ und die Möglichkeiten der Einbringung eines Vertragsarztsitzes in das MVZ spezifisch geregelt, für eine entsprechende Anwendung auf die – streitgegenständliche – Fallgestaltung des Verzichts eines MVZ auf eine Arztstelle zugunsten eines anderen MVZ ist unter Berücksichtigung des vorgenannten Gesetzeszwecks kein Raum.
Mit § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V wollte der Gesetzgeber ausschließlich eine – neben der Fortführung einer Praxis durch ein MVZ nach § 103 Abs. 4a Satz 2 SGB V i. V. m. § 103 Abs. 4 SGB V stehende - „bedarfsplanungsneutrale“ Möglichkeit schaffen, im zulassungsgesperrten Planungsbereich medizinische Versorgungszentren einzurichten, indem der niedergelassene Arzt seinen Zulassungsstatus aufgibt und in das medizinische Versorgungszentrum einbringt. Die Vorschrift dient damit einer Umwandlung der ambulanten Versorgung der Versicherten von der hergebrachten Versorgungsform des niedergelassenen Vertragsarztes zugunsten der neu geschaffenen Versorgungsform des medizinischen Versorgungszentrums, von welcher sich der Gesetzgeber eine Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen mit dem Ziel der Überwindung sektoraler Grenzen bei der medizinischen Versorgung und die Erschließung von Effizienzreserven verspricht (BT-Drucks. 15/1525, S. 74).
Darüber hinaus ist § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V unabhängig davon, ob ggf. eine planwidrige Regelungslücke besteht, einer erweiternden oder analogen Auslegung aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht zugänglich. Eine erweiternde Auslegung ist insbesondere nicht verfassungsrechtlich geboten.
Soweit sich das klagende MVZ auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG beruft, sind die Verwertungsmöglichkeiten hinsichtlich der von ihr im MVZ gehaltenen Arztstellen hinreichend über § 103 Abs. 4 SGB V geschützt.
Sind für eine Arztgruppe in einem Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung angeordnet worden (§ 103 Abs. 1 und 2 SGB V), kann dort grundsätzlich kein Arzt mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Eine Ausnahme hiervon lässt das Gesetz nach § 103 Abs. 4 SGB V zu, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes – durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung – endet. Auf Antrag des ausscheidenden Vertragsarztes bzw. seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben hat die Kassenärztliche Vereinigung diesen Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgeschriebenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen, die dem Zulassungsausschuss zur Verfügung zu stellen ist, welcher den Nachfolger nach pflichtgemäßen Ermessen auszuwählen hat.
Regelungszweck des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V ist es, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Konkretisierung des sozialpflichtigen Eigentums dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Inhaber einer Praxis deren wirtschaftliche Verwertung auch in einem für Neuzulassungen an sich gesperrten Gebiet ermöglicht wird.
Das LSG Hessen hat die Auffassung vertreten, dass die Nachbesetzungsvorschriften aufgrund des eigentumsrechtlich geschützten Verwertungsinteresses auf diejenigen Fälle entsprechend anzuwenden seien, in denen ein medizinisches Versorgungszentrum auf seine Zulassung verzichtet und aufgelöst wird. Ob und inwieweit eine entsprechende Anwendung bei Verzicht auf nur eine Arztstelle wegen der Möglichkeit des Teilverzichts in § 103 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Betracht kommt, hat das LSG Hessen indes offen gelassen.
Im Ergebnis ist aber festzustellen, dass das LSG Hessen offenbar die Rechtsauffassung vertritt, dass der Angestelltensitz eines MVZ in entsprechender Anwendung des § 103 Abs. 4 SGB V zum Zwecke der Nachbesetzung ausgeschrieben werden könne.
Indes hätte dies zur Folge, dass die Angestelltenzulassung eines MVZ durch die Nachbesetzungsentscheidung des Zulassungsgremiums wieder in eine volle Vertragsarztzulassung umgewandelt werden könnte. Dagegen bestehen im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 103 Abs. 4a Satz 1, 2.Halbsatz SGB V durchgreifende Bedenken.
Jörn Franz Rechtsanwalt
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