RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg FACHGEBIET: Gesellschaftsrecht STICHWORT: Geschäftsführer, Sozialversicherung, Beitrag, Scheingeschäftsführer, Veruntreuung Das OLG Koblenz stellte klar, dass auf Grundlage einer ihm tatsächlich zukommenden Möglichkeit zur Einflussnahme auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft - bei unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer - auch ein intern nur beschränkter Geschäftsführer nach § 266a StGB haften kann. (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 04.12.2009, AZ: 10 U 353/09)
Sachverhalt: In dem zitierten Verfahren ging es unter anderem um die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Forderung wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen im Einzelfall auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Die Beklagte widersprach der von der Klägerseite vorgetragenen Begehung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung unter Verweis auf die Situation im Einzelfall. Sie habe die Funktion einer Geschäftsführerin allein formal zu Gunsten ihres Vaters ausgeübt, der die alleinige Entscheidungskompetenz innehatte. Tatsächlich habe sie selbst nur die Position einer Buchhalterin der GmbH bekleidet und keine Einflussnahmemöglichkeit auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft gehabt, noch eine Kompetenz zur Verfügung über finanzielle Mittel der Gesellschaft gehabt. Das Landgericht hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB anerkannt. Hiergegen wendet diese sich mit ihrer Berufung.
Entscheidung: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht sei nach Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend vom Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten ausgegangen. Die Beklagte habe durch die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ihre Handlungspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB vorsätzlich verletzt. Fraglich konnte hierbei, angesichts der zwischen den Parteien unstreitigen Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 266a StGB allein sein, inwieweit eine nur formal-rechtliche Stellung als Geschäftsführerin - ohne tatsächliche Kompetenz zur Einflussnahme auf wirtschaftlich bedeutende Entscheidungen der Gesellschaft und die Befugnis zur Verfügung über finanzielle Mittel - einer Haftung entgegenzustehen vermochte. Ausgehend von der Erwägung, dass Täter des § 266 a StGB der Arbeitgeber selbst oder der für ihn im Sinne des § 14 StGB Handelnde sein könne wurde vorliegend eine Haftung der Beklagten bejaht. So werde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Geschäftsführer einer GmbH in der Regel unabhängig davon als verantwortliches Organ angesehen, ob zudem ein faktischer Geschäftsführer gleichfalls als tauglicher Täter des § 266 a StGB in Betracht kommt. Dabei wurde indes einschränkend ausgeführt, dass eine rechtlich verbindliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 266 a StGB die Rechtsposition des förmlich bestellten Geschäftsführers dergestalt voraussetzt, dass er auch tatsächlich Befugnisse innehat, die ihm faktisch Kompetenzen zur Einflussnahme auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verschaffen. Maßgeblich für die Verantwortlichkeit des bestellten und in das Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers sei hierbei im konkreten Fall die tatsächliche Möglichkeit zur Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflicht zur Abführung der gesetzlichen Versicherungsbeiträge. Diese Voraussetzungen wurden im vorliegenden Fall auf Grund des Umstandes bejaht, dass die Beklagte durch ihre Tätigkeit innerhalb der GmbH Einblick in die zu zahlenden Versicherungsbeiträge hatte und aufgrund der ihr eingeräumten Kontovollmacht auch – wenngleich womöglich gegen den Willen ihres Vaters als faktischem Geschäftsführer - die Möglichkeit der Zahlung der Beiträge gehabt hätte. Oliver Kispert Rechtsanwalt
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