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FACHGEBIET: Urheberrecht/Wettbewerbsrecht STICHWORT: Abmahnung, Abmahnungkosten, WLAN, Schadenersatz, Musikdownload
Der BGH hat dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Haftung eines privaten WLAN-Betreibers bei dem Betrieb eines einfach gesichertes WLAN-Netzes dem Abmahnenden zusteht. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010, AZ: I ZR 121/08)
Sachverhalt: Im entschiedenen Sachverhalt war fraglich, inwieweit der Inhaber eines Wireless-Lan Anschlusses, bei nachweislicher Urlaubsabwesenheit im Nutzungszeitpunkt, für einen Missbrauch des Anschlusses durch einen Dritten haftet.
Das Landgericht hatte den Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz verurteilt.
Entscheidung:
Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen.
Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe und deshalb nicht nach § 97 UrhG hafte. Der Beklagte war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Urlaub und auch Dritte hätten keinen Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt. Der BGH hat nun grundsätzlich ein für den Nutzer von WLAN-Netzen positives Urteil getroffen: Zwar hat der Nutzer weiterhin auch für sein nur unzureichend gesichertes WLAN-Netz die Abmahnkosten zu tragen, doch sind diese nach dem noch nicht veröffentlichten Urteil des BGH in diesem Fall auf 100,00 EUR zu begrenzen und nur der Unterlassungsanspruch geht vollständoig durch. Schadenersatz schulde der ein nicht optimal gesichertes Netzwerk betreibende Nutzer nur, wenn ihm ein Verschulden vorgeworfen werden kann.
Praxishinweis: Abgemahnten Nutzern von WLAN-Netzen kann deshalb nur empfohlen werden, vor einer Kontaktaufnahme rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die berechtigten Ansprüche des Nutzungsrechteinhabers zu überprüfen. Keinesfalls sollte aber die Abmahung auf die leichte Schulter genommen werden und dies als "Geldschneiderei" abgetan werden. Ein gerichtliches Verfügungsverfahren werden die Nutzungsinhaber aufgrund der nur summarischen Prüfung sicherlich gewinnen - und dies sind dann nicht unerhebliche - vermeidbare! - Kosten.
Dierk Meinrenken Rechtsanwalt
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