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11.05.2010

Karenzentschädigung - überschießendes Wettbewerbsverbot


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FACHGEBIET: Arbeitsrecht
STICHWORT: Karenzentschädigung, Wettbewerbsverbot

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21.04.2010 zunächst mit der Frage befasst, ob das arbeitsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot für den betroffene Arbeitnehmer verbindlich war und sodann entschieden, dass der Anspruch auf Karenzentschädigung nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet, sondern die Einhaltung des verbindlichen Teils genügt. Bei der Beachtung des verbindlichen Teils eines Wettbewerbsverbots  besteht Anspruch auf Karenzentschädigung.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010, AZ: 10 AZR 288/09)


Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin stellt Fenster und Türen her und vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der Arbeitnehmer war in diesem Unternehmer als Marketingleiter tätig. Bestandteil des Arbeitsvertrages war ein Wettbewerbsverbot, das den Arbeitnehmer verpflichtete, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist.

Der Arbeitnehmer arbeitete nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen im Streitzeitraum als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher. 


Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst dar, dass nach §  74a Abs. 1 Satz 1 HGB ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich ist, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient.  

Sodann legte es dar, dass im zu entscheidenden Sachverhalt das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers diente. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher zumindest in diesem Teil für den Arbeitnehmer unverbindlich, da es sich um ein „überschießendes Wettbewerbsverbot“ handelte. Da der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot aber in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, wurde dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung zugestanden.  

Das Gesetz (§ 74a Abs. 1 Satz 1 HGB) regelt nicht ausdrücklich die Frage, ob der Anspruch auf Karenzentschädigung auch bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet, sondern die Einhaltung des verbindlichen Teils genügt, um den Anspruch auf Karenzentschädigung zu begründen.

Jörn Franz
Fachanwalt für Arbeitrecht


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