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19.05.2010

Gefährdungshaftung für einen zum Getränkeausschank konstruierten Anhänger


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FACHGEBIET: Verkehrsrecht
STICHWORT: Gefährdungshaftung, StVG, Anhänger, Getränkeausschank

Das OLG Saarbrücken hat festgestellt, dass der Halter eines Getränkeausschank konstruierten Anhängers nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der verkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung für den Schaden eines Autofahrers haftet, wenn der Anhänger oder sein Aufbau zum Zeitpunkt des Anstoßes mit dem Dritten in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.  

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009, AZ: 4 U 238/09)

Sachverhalt:

Der Kläger verlangte von dem Betreiber eines Volksfestes und dem Eigentümer eines auf diesem Volksfest aufgestellten Getränkeausschanks Schadenersatz, weil er mit seinem Fahrzeug gegen den Aufbau von dessen Getränkestand gefahren ist.

Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Stand im Aufbau.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.


Entscheidung:

Auch vor dem OLG blieb die Klage des Klägers ohne Erfolg.

Nach richtiger Ansicht des OLG und auch des Landgerichts setzt die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung voraus, dass sich der Anhänger zum Zeitpunkt der Schadenentstehung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG im Betrieb befand.

Daran fehlt es hier aber. Zwischen dem Schaden und dem Anhängerbetrieb muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Zwar ist auch ein abgestellter Anhänger im Betrieb, solange ein Teil des Anhängers in den Verkehrsraum hineinragt, nicht mehr jedoch, sobald der öffentliche Verkehrsraum verlassen ist.  

Da hier also kein Betrieb mehr des Anhängers vorliegt, kann auch eine Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht greifen. Der Klage, wie auch der Berufung, war daher nicht stattzugeben.  

Dierk Meinrenken
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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