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23.05.2010Zur Haftung einer Gemeinde für Schäden infolge von Schlaglöchern |
RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg
FACHGEBIET: Verkehrsrecht STICHWORT: Haftung, Gemeinde, Schlagloch, Verkehrssicherungspflicht
Die Nichtbeseitigung eines tiefen Schlagloches in einer Ortsdurchgangsstraße stellt eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde dar, wenn sich der Schadenbereich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckt und in einer Kurve liegt. In einer solchen Situation genügt die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann, wenn sie in einer Entfernung von mehr als 400 m zur Schadenstelle lediglich vor dem Vorhandensein vor Straßenschäden warnt.
(Saarländisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom 03.11.2009, AZ: 4 U 185/09)
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt das beklagte Land bzw. die Gemeinde unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Kläger stürzte mit seinem Fahrrad in der leicht abschüssigen Straße in einer Kurve, da ein Schlagloch das Vorderrad seines Fahrrades querstellte.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie die Straße nicht ausreichend geprüft und die vorhandenen Schäden nicht repariert hätte.
Das Land war der Ansicht, dass der fragliche Bereich regelmäßig, zweimal die Woche, kontrolliert worden sei. Zudem handele es sich um einen großflächigen, weithin sichtbaren Gefahrenbereich und letztlich habe sie auch Schilder aufgestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger - zu Recht - in vollem Umfang seine Ansprüche zuerkannt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts muss die Beklagte hier für den Zustand der Straße haften, da das streitgegenständliche Schlagloch allein für sich betrachtet einen verkehrsunsicheren Zustand darstellt. Die Schadenstelle lag zudem im Scheitelpunkt einer Kurve, sodass die schadhafte Stelle für einen situationsadäquat aufmerksamen Radfahrer nicht ohne weiteres erkennbar und beherrschbar war. Zudem hat das Landgericht übersehen, dass ja gerade in dem betroffenen Bereich Ausbesserungsarbeiten vorhanden waren, diese allerdings dazu führten, dass der Kläger darauf vertrauen konnte, dass die Reparaturen zu einer vollständigen Beseitigung zumindest größerer Schlaglöcher geführt haben. Dass dies hier nicht der Fall war, ist zu Lasten zu sehen.
Auch ist die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht eben nicht dadurch nachgekommen, dass sie am Anfang der abschüssigen Strecke in einer Entfernung von über 400 m ein Warnschild aufgestellt hatte, das vor dem Vorhandensein von Straßenschäden warnt. Das Aufstellen von Warnschildern ist eben nicht geeignet, den verkehrssicheren Zustand einer Straße herzustellen. Zudem ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass ein Hinweis auf das Bestehen von Straßenschäden allgemein nicht zugleich zwingend zu dem Vorhandensein tiefer, allein für Radfahrer gefährlicher Schlaglöcher warnen würde.
Zudem zeigen die recht massiven Einbrüche in der Asphaltdecke, die hier durch Fotos nachgewiesen wurden, das typische Gepräge eines Frostschadens vor über einem halben Jahr, da sich der Verkehrsunfall im September zutrug.
Aus diesem Grunde ist dem Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Ansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Sachschadenersatz und ein Feststellungsantrag, stattzugeben.
Praxishinweis: Wieder einmal zeigt sich, dass allein durch die beharrliche Bestehung auf den tatsächlichen Gesichtspunkten erst in der zweiten Instanz ein für den Geschädigten positives Urteil gegen ein Land zu erreichen ist. In der ersten Instanz ist dies regelmäßig schwierig, sodass leider damit gerechnet werden muss, dass weiterhin erst in einer Berufungsinstanz eine Durchsetzung der berechtigten Ansprüche erfolgen wird.
Dierk Meinrenken Fachanwalt für Verkehrsrecht
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