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27.05.2010

Beschluss über Verwaltungsbeirat mit nur 2 Mitgliedern ungültig

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FACHGEBIET: Wohnungseigentumsrecht
STICHWORT: Verwaltungsbeirat, Mitglieder, Beschluss

Eine vom Gesetz abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer dies entweder vereinbart haben oder aber vereinbart haben, dass hierüber mehrheitlich beschlossen werden darf.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2010, AZ: V ZR 126/09)


Sachverhalt:

In der Eigentümerversammlung stand die Wahl des Verwaltungsbeirats an. Da sich kein dritter Kandidat fand, wurden nur zwei Verwaltungsbeiräte gewählt. Der Beschluss wurde angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof änderte die Entscheidungen ab und erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig. Der Beschluss weiche von der Vorgabe des § 29 WEG ab, wonach der Verwaltungsbeirat aus 3 Mitgliedern besteht. Er sei insoweit rechtsfehlerhaft und könne – da dem Wortlaut insoweit nichts zu entnehmen sei – auch nicht etwa dahin umgedeutet werden, dass ein drittes Mitglied etwa noch im Nachhinein gewählt werden solle. Eine von § 29 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats könne nur dann beschlossen werden, wenn dies zuvor vereinbart wurde. Andernfalls bedürfe es für eine abweichende Besetzung einer Vereinbarung selbst.                                                                             

Hinweis:

Die Entscheidung ist formalistisch, aber inhaltlich korrekt. Auch wenn sich der Gedanke aufdrängt, dass der Beschluss über die abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirates die Miteigentümer nicht besonders beeinträchtigen kann, so käme der Bundesgerichtshof doch in Erklärungsnot, wenn er mal eine Regelübertretung sanktioniert und ein anderes Mal wieder nicht.


Jan Hartmann
Rechtsanwalt



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