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31.05.2010

Zur Unwirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, der generelle Vorgaben für die Jahresabrechnung enthält

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FACHGEBIET: Wohnungseigentumsrecht
STICHWORT: Jahresabrechnung, Abgrenzungsprinzip, Anfechtung, Beschluss

Beschließen die Wohnungseigentümer, dass eine Jahresabrechnung nicht nach dem Zu- und Abflussprinzip, sondern nach dem Abgrenzungsprinzip erstellt werden soll, ist dieser Beschluss zumindest auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 26.01.2010, AZ: 55 S 112/09)

Sachverhalt:

Die Mehrheit der Eigentümer wollte die in der Vergangenheit gelebte Praxis, die Jahresabrechnung nicht nach dem Zu- und Abflussprinzip, sondern nach dem Abgrenzungsprinzip zu erstellen, für die Zukunft legalisieren und fasste einen entsprechenden Beschluss. Der Beschluss wurde angefochten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung:

Die daraufhin eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Landgericht vertrat die Auffassung, die Erstellung der Jahresabrechnung nach dem Abgrenzungsprinzip widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Es wies darauf hin, dass die Jahresabrechnung der Kontrolle des Verwalters diene und es dazu erforderlich sei, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen. Eine Ausnahme sei lediglich für Heiz- und Wasserkosten zu machen. Insofern die Wohnungseigentümer auf die ordnungsgemäße Form der Abrechnung verzichten wollen, könne dies nicht durch einen Mehrheitsbeschluss, sondern allenfalls durch eine Vereinbarung erfolgen.

Hinweis:

Die Entscheidung des Landgerichts verdient im Ergebnis Zustimmung. Auch wenn dies auf den ersten Blick nicht deutlich wird, wollten die Wohnungseigentümer hier per Beschluss einen Grundpfeiler des wohnungseigentumsrechtlichen Abrechnungswesens ändern. Um überhaupt darüber beschließen zu können, bedarf es einer Beschlusskompetenz, die entweder durch Gesetz oder Vereinbarung geregelt sein muss. An einer solchen fehlte es hier. Aus diesem Grund dürfte der Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig gewesen sein.

Jan Hartmann
Rechtsanwalt



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