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04.06.2010

Gewährleistungsrecht: Wann verliert der Auftraggeber sein Selbstvornahmerecht zur Beseitigung von Mängeln?

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FACHGEBIET: Baurecht
STICHWORT: Aufforderung, Mängelbeseitigung, Fristsetzung, Ablehnungsandrohung, Selbstvornahme


Eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung führt nicht automatisch dazu, dass der Besteller sein Selbstvornahmerecht verliert.

(Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 25.03.2010, AZ: 1 U 90/09)

Sacherhalt:

Ein Bauherr beauftragte Dacharbeiten an seinem Haus, die mangelhaft ausgeführt wurden. Der Bauherr fordert daraufhin den Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung auf und setzt hierzu eine Nachfrist. Sodann formuliert er wie folgt: „Sollten Sie sich nicht bis zu dieser Frist erklären und aufzeigen, bis wann diese Mängel abgearbeitet werden, werden wir im Wege der Ersatzvornahme ein Drittunternehmen beauftragen.“ Der Auftragnehmer ließ die Frist ergebnislos verstreichen. Daraufhin machte der Bauherr einen Vorschuss gerichtlich geltend, mit welchem er die Mängel selbst und nicht durch ein Ersatzunternehmen beseitigen wollte. Der Bauherr verlor den Prozess in erster Instanz, weil er nach Auffassung des Gerichts die Mängel aufgrund seiner vorherigen Ankündigung nur durch ein Ersatzunternehmen, nicht aber mehr selbst beseitigen könne. Gegen diese Entscheidung legte der Bauherr Berufung ein. In der Angelegenheit ging es also darum, ob aufgrund der Ankündigung der Ersatzvornahme durch ein Drittunternehmen dieses tatsächlich beauftragt werden musste oder aber der Bauherr weiterhin die Mängel selbst beseitigen durfte.

Entscheidung:

Das OLG hebt das erstinstanzliche Urteil auf und gibt dem Bauherren recht. Das Gesetz behandelt die Selbstvornahme und die anderen Mängelrechte gleich (vgl. § 637 BGB). Die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung hat nicht dazu geführt, dass der Bauherr sein Recht verloren hat, nach Fristablauf weiterhin einen Vorschuss zu verlangen, um die Mängel selbst beseitigen zu können. Insbesondere hat der Bauherr sein ihm zustehendes Wahlrecht in Bezug auf die Ausübung der einzelnen Mängelrechte nicht etwa durch das zitierte Schreiben ausgeübt und daher auch noch nicht verbraucht.

Der Bauherr kann also weiterhin einen Vorschuss zur Durchführung der Mangelbeseitigung verlangen.

Praxishinweis

Die richtige Entscheidung des OLG Naumburg verdeutlicht anschaulich die einem Bauherren im Einzelnen zustehenden Mängelrechte und deren Voraussetzungen im Falle des Abschlusses eines sogenannten BGB-Vertrages. Grundsätzlich hat ein Bauherr bzw. der Besteller einer Werkleistung zunächst einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. er kann von dem Unternehmen die Nachbesserung und damit die Herstellung des mangelfreien Werkes verlangen.

Im Stadium nach der Abnahme hat der Bauherr ferner die Möglichkeit, dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Im Falle des fruchtlosen Fristablaufes stehen ihm sodann weitere Rechte, wie u. a. die Selbstvornahme, die Beauftragung eines Ersatzunternehmens bzw. die Geltendmachung eines Vorschusses für die Mangelbeseitigung zu.

Für letztere Rechte ist es aber unbedingt erforderlich, die besagte – angemessene – Frist zu setzen und deren ergebnislosen Ablauf abzuwarten. Allerdings darf der Bauherr auch noch nach Fristablauf weiterhin die Nacherfüllung, d. h. also die Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer verlangen. Er ist nicht gezwungen, sein Recht auf Selbstvornahme oder Beauftragung eines Ersatzunternehmens auszuüben. Der Fristablauf hat letztlich lediglich zur Folge, dass der Auftragnehmer nicht mehr verlangen kann, dass ihm die Beseitigung des Mangels gestattet wird.

Bis zum Ablauf der Frist allerdings hat der Auftragnehmer sogar das Recht, Mängel selbst zu beseitigen. Eine Mangelbeseitigung durch den Bauherren vor Ablauf der gesetzten Frist würde dazu führen, dass die hierfür entstehenden Kosten nicht von dem Auftragnehmer ersetzt werden müssten.

Wichtig für Bauherren ist noch zu wissen, dass vor Erklärung der Abnahme bei einem BGB-Vertrag nur in Ausnahmefällen die Mangelbeseitigung von bereits erkannten Mängeln gefordert werden kann. Dies ist bei einem sogenannten VOB/B-Vertrag anders. Die VOB/B sieht in § 4 Nr. 3 ausdrücklich vor, dass ein Besteller bereits vor Abnahme das Recht hat, die Mangelbeseitigung vom Auftragnehmer zu fordern.

Thorsten Krull
Rechtsanwalt



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