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08.06.2010

Abnahme: Durch (fast) vollständige Schlusszahlung kann auf die förmliche Abnahme verzichtet werden

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FACHGEBIET: Baurecht
STICHWORT: konkludente Abnahme, Zahlung, Schlussrechnung, übereinstimmender Verzicht

Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung ohne eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme zu verlangen und zahlt der Auftraggeber den überwiegenden Teil des vereinbarten Werklohnes kann das Verhalten der Vertragsparteien als übereinstimmender Verzicht auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme und als konkludente Abnahmeerklärung des Auftraggebers gewertet werden.

(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.04.2009, AZ: 10 U 9/09)

Sachverhalt:

Der Auftragnehmer (AN) stellt nach Beendigung der Arbeiten kommentarlos seine Schlussrechnung, ohne die an sich dem zugrunde liegenden Vertrag vereinbarte förmliche Abnahme zu fordern. Der Auftraggeber (AG) zahlt den Schlussrechnungsbetrag bis auf eine kleine Restsumme, ebenfalls ohne weitere Erklärungen zur Abnahme abzugeben.

Ca. ein Jahr später treten erhebliche Mangelerscheinungen auf, die prozessual geltend gemacht werden. Vor Gericht kann schließlich nicht mehr geklärt werden, ob diese bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den AG vorhanden waren oder erst später verursacht wurden.

Vor Gericht wird schließlich u.a. auch die Frage der Verjährung diskutiert. Der AG meint jedenfalls, durch die „Schlusszahlung“ habe er nicht auf die förmliche Abnahme verzichten wollen.

Entscheidung:

Das Gericht gibt dem Auftragnehmer recht. Es ist vor dem Vorliegen einer sogenannten konkludenten Abnahme auszugehen. Auf die Durchführung der förmlichen, d. h. schriftlichen Abnahme haben die Parteien übereinstimmend verzichtet. Den Verzicht hat insbesondere der AG dadurch dokumentiert, dass er die Schlussrechnung fast vollständig bezahlt hat, ohne auf die Durchführung der förmlichen Abnahme zurückzukommen. Insbesondere hat der AG durch die Zahlung zu erkennen gegeben, dass er die Leistung als im Wesentlichen vollständig und mangelfrei erbracht ansieht. Damit hat er schließlich zu erkennen gegeben, dass er die Voraussetzungen der Schlusszahlung, also auch deren Fälligkeit als gegeben erachtet.


Praxishinweis:

Die Entscheidung verdeutlicht, wie sehr Auftraggeber auf die richtige Erklärung der Abnahme achten müssen. Denn die Abnahme ist Dreh- und Angelpunktes des Werkvertragsrechts. Mit der Abnahmeerklärung treten zahlreiche Rechtswirkungen wie die Fälligkeit der Vergütungsforderung, der Beginn der Gewährleistungsfrist, der Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber und  die Umkehr der Beweislast für das Vorliegen von Mängeln ein.

Gerade um den Zeitpunkt des Eintritts dieser Rechtswirkungen dokumentieren zu können, empfiehlt es sich in aller Regel, eine förmliche, d. h. schriftliche Abnahme durchzuführen und vertraglich zu regeln, dass sogenannte fiktive oder konkludente Abnahmen ausgeschlossen sind.

Allerdings ist in der Rechtsprechung seit längerem anerkannt, dass auf das Erfordernis einer förmlichen Abnahme durch die Parteien auch verzichtet werden kann und zwar eben auch durch schlüssiges Verhalten, und dies - wie in dem vorliegenden Fall – beispielsweise durch die Zahlung der Schlussrechnung.

Auftraggebern ist also anzuraten, genauestens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abnahmeerklärung – keine wesentlichen Mängeln und Restleistungen – vorliegen, wenn der Auftragnehmer signalisiert, die Leistungen fertig gestellt zu haben.

Anderenfalls riskiert der Auftraggeber, dass erhebliche Unklarheiten in Bezug auf den Abnahmezeitpunkt entstehen, die sich – wie im vorliegenden Fall – zu seinen Lasten auswirken können.

Thorsten Krull
Rechtsanwalt



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