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12.06.2010Anspruch auf Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungen |
RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg
FACHGEBIET: Mietrecht STICHWORT: haushaltsnahe Dienstleistungen, Bescheinigung, Vermieter
Das Amtsgericht Hamburg hat sich mit der Verpflichtung des Vermieters zur Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungengegenüber nach § 35a EStG gegenüber dem Mieter auseinandergesetzt und hierbei die Möglichkeit einer Erhebung von Entgelten für die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung grundsätzlich bejaht.
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 09.09.2009, AZ: 49 C 157/09)
Sachverhalt:
Ein Vermieter rechnete über die Nebenkostenvorauszahlungen ab, ohne separat die haushaltsnahen Dienstleistungen zu bestimmen. Der Mieter wandte sich an die Verwaltung und bat um eine Aufstellung der haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35 a EStG. Die Verwaltung lenkt ein und bittet den Mieter vorab um die Zahlung des Entgelts in Höhe von 25,00 EUR. Der Mieter lehnt dies ab und erhebt Klage auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung ohne Gegenleistung.
Entscheidung:
Zunächst stellt das Amtsgericht grundsätzlich fest, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, die Bescheinigung nach § 35 a EStG zu erstellen. Es beruft sich dabei auf den allgemeinen Rechtssatz, wonach ein Vertragspartner Auskunft über Teile des Vertragsverhältnisses geben muss, wenn die Auskunftserteilung nicht erheblich erschwert ist. Außerdem benötige der Mieter eine Bescheinung nach § 35 a EStG, um die haushaltsnahen Dienstleistungen steuermindernd geltend zu machen. Darüber hinaus argumentiert das Amtsgericht Hamburg, dass es sich bei der Erteilung dieser Bescheinigung um eine über normale Verwaltungskosten hinausgehende Zusatzleistung des Vermieters/der Verwaltung handele. Deshalb sei die Erhebung einer Aufwandsentschädigung rechtlich zulässig.
Zur Frage der Angemessenheit müsse zwar eine Einzelfall bezogene Betrachtungsweise erfolgen, da es natürlich ein Unterschied mache, wie viele haushaltsnahe Dienstleistungen auszugliedern und zu bescheinigen sind. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR beanstandete das AG Hamburg nicht.
Hinweis:
Mit dieser Entscheidung kann dem zahlungsunwilligen Mieter erfolgreich entgegengetreten werden. In vielen Betriebskostenabrechnungen findet sich ein Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen ohnehin bereits. In diesem Fall ist durchaus zu überlegen, diese Komponente aus der Abrechnung zu entfernen und lediglich im Bedarfsfall gegen Entgelt eine entsprechende Bescheinigung zu überlassen. Schließlich kostet die Wartung des Verwalterprogramms und so auch die Ergänzung der Software um entsprechende Tools ebenfalls das Geld des Verwalter/Vermieters.
Tilo Krause Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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