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16.06.2010

Zustellungen – Was beweist der unterschriebene Rückschein eines Einschreibens?


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FACHGEBIET: Mietrecht
STICHWORT: Zugang, Kündigung, Einschreiben, Rückschein

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich mit Beweisfragen betreffend den Zugang eines Schreibens beim Empfänger auseinandergesetzt und hierbei Stellung genommen zu der Beweiskraft eines unterschriebenen Rückscheins eines Einschreibens.
   
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.06.2009, AZ: 2 U 303/08)


Sachverhalt:

Ein Vermieter versendet ein Kündigungsschreiben mit einfacher Post und parallel mit Einschreiben/Rückschein. Die normale Postsendung kommt zurück: „Empfänger unbekannt“, der Rückschein – unterschrieben von einer Person X - allerdings auch. Vermieter klagt auf Räumung, da er meint, das Kündigungsschreiben sei zugestellt worden.


Entscheidung:


Das OLG verneint den Nachweis des Zugangs der Kündigung. Der Rückschein beweise nur, dass sich jemand zur Entgegennahme des Dokumentes bezeichnet hat. Zwar sei dies ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Beschäftigung der Person X bei dem Erklärungsempfänger (hier der Gewerbemieter), das allerdings entkräftet werden kann. Da der einfache Postbrief zurückgekommen ist, wurde dieses Beweisanzeichen bereits entkräftet. Außerdem hätte der Vermieter noch Beweis darüber führen müssen, welches Schriftstück zugegangen sein soll.


Hinweis:


Leider hält sich die falsche Vermutung, ein Einschreiben/Rückschein genüge für eine erfolgreiche Beweisführung für den geglückten Zugang eines Schreibens, hartnäckig. Kommt es auf eine sichere Zustellung an, sollte mindestens eine Botenzustellung gewählt werden.


Tilo Krause
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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