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28.06.2010Zu den Voraussetzungen und Gefahren einer stillschweigenden Abnahme |
RKKM Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater Berlin Hamburg Dresden Brandenburg
FACHGEBIET: Baurecht STICHWORT: Werkvertrag, stillschweigende Abnahme, Voraussetzungen
Eine stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn der Werkunternehmer dem
Verhalten des Auftraggebers entnehmen kann, dass seine Leistungen als
im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht angesehen werden.
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 25.05.2010, AZ: 6 U 62/09)
Sachverhalt:
In dem zugrundeliegenden Fall geht es um die Erbringung von Leistungen nicht körperlicher Art, die dennoch dem Werkvertragsrecht unterliegen. Der Auftragnehmer (AN) betreibt eine Dienstleistungsagentur für Industrie und Handel und wird von dem Auftraggeber (AG) mit der Durchführung von Inventuren betraut. Nachdem diese abgeschlossen sind, verlangt der AN hierfür die Vergütung, ohne dass eine ausdrückliche Abnahme erklärt worden ist. Der AG verweigert die Bezahlung und meint, mangels Abnahme sei die Vergütungsforderung noch nicht fällig.
Entscheidung:
Der AN erhält in zweiter Instanz Recht. Das Gericht führt aus, dass es sich bei der Durchführung von Inventuren um einen sogenannten Sammel-Werkvertrag nach § 631 BGB handelt. Die fehlende ausdrückliche Abnahme steht der Fälligkeit der Vergütungsforderung nicht entgegen, denn der AN konnte aus dem Verhalten des Bestellers entnehmen, dass dieser seine Leistungen im Wesentlichen als vertragsgemäß angesehen hat. Nach Abschluss der Inventuren lag rein objektiv eine Abnahmesituation vor, da nach den vertraglichen Abreden der Parteien keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen waren. Der AG war zu diesem Zeitpunkt in der Lage, zu überprüfen, ob der AN seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Gegen den Vergütungsanspruch hatte der AG keine Mängel eingewandt, sondern lediglich die Aufrechnung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen erklärt. Bei einem solchen Verhalten darf der AN auf eine – stillschweigende – Abnahme schließen. Jedenfalls kann sich der AG nach der Auffassung des Gerichts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in einer solchen Konstellation gegenüber einer Vergütungsklage nicht mit der Behauptung der fehlenden Abnahme verteidigen. Hintergrund dessen ist, dass bei Vorliegen einer mängelfreien und damit abnahmefähigen Leistung des AN der AG grundsätzlich zur Erklärung der Abnahme verpflichtet ist.
Praxishinweis:
Die Entscheidung ist nicht nur für Werkleistungen nichtkörperlicher Art von grundsätzlicher Bedeutung, sondern kann selbstverständlich auch auf „normale“ Werkleistungen und insbesondere auf Bauleistungen übertragen werden. Auch dort kommen stillschweigende oder sogenannte konkludente Abnahmen – beispielsweise durch Bezug der errichteten Wohnung – regelmäßig vor. So versäumen es AN in der Praxis des Öfteren, nach Fertigstellung der Arbeiten zur Erklärung der Abnahme aufzufordern, während AG regelmäßig übersehen, dass sie nach den gesetzlichen Regelungen zur Erklärung der Abnahme verpflichtet sind, wenn keine wesentliche Mängel oder Restleistungen bestehen.
In einer solchen Situation ist es regelmäßig für beide Parteien problematisch, ob eine stillschweigende/konkludente Abnahme vorliegt und zu welchem Zeitpunkt die Abnahmewirkungen – Beginn der Gewährleistungsfrist, Beweislastumkehr, Gefahrübergang, Fälligkeit des Vergütungsanspruchs – eingetreten sind. Solche Unsicherheiten lassen sich am besten dadurch vermeiden, dass bereits im Bauvertrag die Durchführung einer förmlichen, d. h. schriftlichen Abnahme, vereinbart wird.
AN ist jedenfalls zu empfehlen, den AG nach Abschluss der Arbeiten zur Erklärung der (schriftlichen) Abnahme unter Fristsetzung aufzufordern. Verstreicht diese Frist ergebnislos, treten die Abnahmewirkungen dennoch ein (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB). AG können dies nur vermeiden, wenn wesentliche Mängel vorliegen und aufgrund dessen die Abnahme unter Verweis auf diese Mängel ausdrücklich verweigert wird.
Thorsten Krull Rechtsanwalt
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