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02.07.2010

Schadenersatz bei Verkehrsunfall oder die Bestimmung der fiktiven Schadensabrechnung durch den Schädiger


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FACHGEBIET: Verkehrsrecht
STICHWORT: Verkehrsunfall, Schadensersatz, fiktive Schadensabrechnung, Schadensminderungspflicht

Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.02.2010 festgestellt, dass der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen darf, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen („BMW-Urteil).

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2010, AZ: VI. ZR 21/09)


Sachverhalt:

Der Kläger machte einen Anspruch auf restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die gegnerische Kraftfahrtversicherung zahlte auf die fiktive Schadenabrechnung lediglich einen niedrigeren Betrag, da sie ihm eine gleichwertigere und günstigere Reparaturmöglichkeit ohne weiteres aufzeigte. Sie berief sich dabei auf ein Regulierungsschreiben und einen Prüfbericht, in welchen drei Reparaturwerkstätten mit Anschriften und Telefonnummer angegeben waren.


Entscheidung:

Der BGH wies die von dem Geschädigten eingeleitete Klage ab, da er nicht aufgezeigt hätte, dass eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig sei.

Wie in den vorangegangen Urteilen des BGH (Porsche-Urteil und VW-Urteil) weist der BGH darauf hin, dass der Geschädigte grundsätzlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren darf und auch ein Gutachten, das Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, anhand dieses Gutachtens einen Ersatz seines Schadens verlangen kann.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er die letztmalig im VW-Urteil aufgestellten Beweisgrundsätze einhält. Der Schädiger muss lediglich die technische Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit in der freien Werkstatt darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, der Geschädigte hingegen muss eine stetige Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt darlegen und gegebenenfalls durch Vorlage von Rechnungen bzw. des Scheckheftes nachweisen können. Dies hat der Kläger in dem vorliegenden Fall versäumt.

Der Kläger hätte hier aufzeigen müssen und auch können, dass eine markengebundene Fachwerkstatt in deutlich geringerer Entfernung zu seinem Wohnort liegt und er dort regelmäßig sein Fahrzeug warten lässt. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, scheckheftgepflegt oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. In diesem Zusammenhang kann es, so der BGH; dem Kläger unzumutbar sein, sich auf eine günstigere, gleichwertigere und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er eben konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebunden Fachwerkstatt warten und reparieren lassen hat oder sein besonders Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt.


Dierk Meinrenken
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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