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10.07.2010

Verkehrsunfall durch unvorsichtiges Hineintasten des Wartepflichtigen in den Kreuzungsbereich


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FACHGEBIET: Verkehrsrecht
STICHWORT: Verkehrsunfall, Anscheinsbeweis, Verschuldensregeln, StVO

In seinem Beschluss vom 28.01.2010 hat das Kammergericht Berlin sich noch einmal zu den Verschuldensregeln der StVO geäußert. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Abs. Satz 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er dies nicht, darf er sich nur vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten. Hineintasten bedeutet ein zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten. Der Wartepflichtige genügt dieser Pflicht aber nicht, wenn er einfach zum Übersichtspunkt vorrollt, die Schnittlinie der bevorrechtigten Fahrzeuge überfährt und damit ganz oder teilweise den Fahrstreifen eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt.

(Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28.01.2010, AZ: 12 U 40/09)


Sachverhalt:

Der Kläger, der die vorfahrtsberechtigte Straße befuhr, stieß mit dem Beklagten zusammen. Der Beklagte bestritt jedoch die Vorfahrtsverletzung. Er habe ca. 1 m vor dem Einmündungsbereich in die Kreuzung das Fahrzeug angehalten. Trotzdem ist es eben zum Unfall gekommen.


Entscheidung:

Das Kammergericht stellt fest, dass unabhängig vom tatsächlichen Vorbringen des Beklagten ein Vorfahrtsverstoß des Beklagten vorliegt. Der Kreuzungsbereich beginnt nicht erst im Bereich der Straße, die für den fließenden Verkehr frei ist, sondern bereits an der Schnittlinie der Bordsteinkanten der sich kreuzenden Straßen, unabhängig davon, ob an dem Straßenrand parkende Fahrzeuge vorhanden sind oder nicht. Im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung erstreckt sich der Vorfahrtsbereich nach ständiger Rechtssprechung des Senates auf das eigentliche Kreuzungsviereck sowie auf die, aus Sicht des Vorfahrtsberechtigten gesehen, rechte Fahrbahnseite derjenigen Straße, in die er einbiegen will.

Da sich der Unfall unstreitig im Kreuzungsbereich ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Beklagten, der diesen Kreuzungsbereich befahren hat.

Grundsätzlich darf nämlich der Vorfahrtsberechtigte darauf vertrauen, dass seine Vorfahrt von dem Wartepflichtigen beachtet wird. Diesen Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht entkräftet. Nach seinem eigenen Vorbringen ist er ohne Zwischenstopp an die Sichtlinie herangefahren und hat dort angehalten. Dies beschreibt jedoch gerade einen Vorfahrtsverstoß. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert.

Unter dieser Prämisse und dem tatsächlichen Sachvortrag war der Beklagte daraufhin aufgrund seines Vorfahrtsverstoßes antragsgemäß zu verurteilen.


Dierk Meinrenken
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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