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ERBRECHT
Herr Rechtsanwalt Weiß betreut Sie in allen erbrechtlichen Angelegenheiten, z.B.:
- Testamentgestaltung
- Pflichtteilsrecht
- Erbenhaftung
Einführend lassen sich folgende Grundsätze formulieren:
Einer erbrechtlichen Unterscheidung bedürfen die Stellung des Erben, des Vermächtnisnehmers, des Pflichtteilsberechtigten und des Drittbegünstigten.
Der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft ist der Rechtsnachfolger und übernimmt den Nachlass des Verstorbenen in dieser Eigenschaft. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den Erben, dass dieser Erbe den Vermächtnisanspruch, häufig eine Nebenzuwendung, gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfüllt. Der Pflichtteilsberechtigte hat dagegen nur einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Erben in Höhe seiner Quote aus dem Verkehrswert des Nachlasses, gegebenenfalls aus früheren Schenkungen zu Lebzeiten. Ferner kann es im Zuge eines Todesfall Drittbegünstigte geben, die z.B. aus Lebensversicherungen und Verträgen zu Gunsten Dritter Ansprüche herleiten können.
Die erbrechtlichen Mandate werden hinsichtlich der steuerlichen Problemstellungen durch unsere Steuerabteilung begleitet.
Hier finden Sie aktuelle Mandanteninformationen zum Fachgebiet Erbrecht im PDF-Format, herausgegeben von der Bundesrechtsanwaltskammer: Mandanteninfo Erbrecht.
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