![]() |
|
||||||||||
![]() |
|||||||||||
![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
|||||||||||
|
|
||||||||||
![]() Fachanwälte für Arbeitsrecht sind Anwälte, die sich auf diesem Rechtsgebiet besondere praktische und theoretische Kenntnisse erworben haben. Rechtsanwälte werden von der Rechtsanwaltskammer als Fachanwälte für Arbeitsrecht zugelassen, wenn sie die besonderen theoretischen Kenntnisse (120 Stunden Fachlehrgang und 3 vierstündige Klausuren) und besonderen praktischen Kenntnisse (mindestens dreijährige weisungsfreie Tätigkeit als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht und 100 Fälle, davon mindestens 50 Gerichtsverfahren) nachgewiesen haben. |
![]() Fachanwälte für Medizinrecht sind Rechtsanwälte, die in der Rechtspraxis auf dem Gebiet des Medizinrechts besondere theoretische und praktische Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Die zuständige Rechtsanwaltskammer verleiht die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht, wenn der Rechtsanwalt die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse (erfolgreiche Teilnahme an einem anwaltsspezifischen Fachanwaltslehrgang über mindestens 120 Zeitstunden mit mindestens drei fünfstündigen schriftlichen Leistungskontrollen aus den vielfältigen Bereichen des Medizinrechts) und die besonderen praktischen Erfahrungen (persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von mindestens 60 Fällen, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren sukzessive 12 gerichtlicher Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet des Medizinrechts als Rechtsanwalt) nachgewiesen hat. Zum Medizinrecht im Sinne der Bestimmungen der Fachanwaltsordnung zählen folgende Rechtsgebiete: 1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Haftung, 2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung, 3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere ärztliches Berufsrecht und die Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe, 4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung, 5. Vergütungsrecht der Heilberufe, 6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht, 7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, 8. Grundzüge des Apothekenrechts |