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ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT & STRAFRECHT

STRAFRECHT

Das Strafrecht fängt nicht erst bei der Gerichtsverhandlung an. Bereits bei Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich im Rahmen der Verteidigung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.

Selbst wenn an den Vorwürfen "was dran" sein sollte, muss dies nicht notwendig in eine Hauptverhandlung münden.

Auch bei der Gestaltung des Strafmaßes sowie der Verhängung von Nebenstrafen oder Maßnahmen der Besserung und Sicherung ergeben sich Spielräume, die im Einzelfall gut genutzt werden wollen.

ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT

Bußgelder können in ihrer Höhe als beeinträchtigend empfunden werden und es objektiv auch oft sein.

Neben den finanziellen Folgen sind begangene Ordnungswidrigkeiten aber auch aus einem anderen Grund von Bedeutung.

Der Verstoß gegen bestimmte (Verhaltens-) Regeln kann als ein Indiz für zu vermutende weitere Verstöße gewertet werden nach dem Motto: Wer sich so verhält, dem ist nichts heilig.

Wurde der Verstoß folglich im Rahmen erlaubnispflichtigen Verhaltens verübt (beispielsweise die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Ausübung der erteilten Fahrerlaubnis), kann zur sog. "Gefahrenabwehr" die Erlaubnis entzogen werden. Denn, so die Logik des Gesetzes, wer das Verhalten gar nicht mehr ausüben kann, also beispielsweise gar nicht mehr am Verkehr teilnehmen kann, der kann auch keine weiteren Verhaltensverstöße im Rahmen der Verkehrsteilnahme begehen.

Das "Bußgeld" als Sanktion ist daher häufig viel weniger einschneidend als die mit einem Verstoß zusammenhängend im Raum stehenden "Maßnahmen zur Gefahrenabwehr".

Auch die Summe begangener Ordnungswidrigkeiten kann aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zur Entziehung einer Erlaubnis führen. Hier ist beispielsweise zu entscheiden, wie mit einem bestehenden Vorwurf im Hinblick auf das Flensburger "Sündenkonto".
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