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VERKEHRSRECHT
Beratungshilfe kann vom Staat einem Betroffenen gewährt werden, wenn er die für eine anwaltliche Beratung und eine außergerichtliche Vertretung anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nicht aufbringen kann. Beratungshilfe ist die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird diese Hilfe Prozesskostenhilfe bezeichnet.
Beratungshilfe wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Wir die Beratunsghilfe durch einen Rechtsanwalt geleistet, hat dieser das Recht eine Schutzgebühr in Höhe von 10,00 EUR zu erheben.
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat, wobei die beabsichtigte Geltendmachung der Rechte nicht mutwillig sein darf.
Erforderlich für die Gewährung der Beratungshilfe ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht gestellt werden muss. Der erforderliche aAntrag liegt dabei im Gericht als Formular vor. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht Ihnen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aus.
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