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VERKEHRSRECHT

Grundsätzlich ist es möglich, Schmerzensgeld gegenüber der gegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherung geltend zu machen. Typischer Weise sind Verletzungen der Wirbelsäule die häufigsten Fälle der Verletzungen bei einem Verkehrsunfall. Schon bei geringen Geschwindigkeiten der zusammenprallenden Fahrzeuge kann der so genannten "Peitschenschlag" ausgelöst.

Bei Verletzungen im Halswirbelbereich (HWS-Syndrom) oder im Lendenwirbelbereich (LWS-Syndrom) handelt es sich meist um eine schmerzhafte und unmittelbar zu Beeinträchtigungen führende Verletzung. Da jedoch glücklicher Weise in den meisten Fällen keine Folgeschäden bleiben, ist auch der Wert des Schmerzensgeldes gering anzusetzen.

Wie hoch in den Fällen des HWS-Syndroms und ähnlichem das Schmerzesgeld anzusetzen ist, kommt auf den Einzelfall an. Der Anwalt kann sich bei der Einschätzung der Höhe von bereits ergangen Urteilen leiten lassen und muss sich am tatsächlichen Verletzungsverlauf orientieren.

Gleiches gilt auch für graviererende Schäden an Personen. Zu beachten sind dabei vor allem noch die möglichen Rentenansprüche, die sich aus Invalidität oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ergeben könnten.

Grundsätzlich ist jedoch zu sagen, dass reine Schmerzensgeldbeträge in Deutschland nicht die Höhe dessen annehmen, wie sie zum Teil in den USA ausgesprochen werden.

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