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VERKEHRSRECHT
Bei einem Verkehrsunfall mit KFZ-Beteiligung kommen folgende Positionen immer wieder als Schadensersatz in Frage:
Die Reparaturkosten, Mietwagenkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Standgebühren, Entsorgungskosten und Ab-/Anmeldekosten.
Der unverschuldet Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Die notwendigen Reparaturkosten kann der Geschädigte wie folgt ermitteln lassen: Entweder das Fahrzeug wird Repariert, oder aber der Geschädigte lässt sein Fahrzug begutachten und rechnet anschließend auf Gutachtenbasis ab, da er die Reparatur selbst oder durch günstigere Dritte durchführen lassen kann.
Liege die Reparaturkosten über 130% über dem Wiederbeschaffungswert, so kann der Geschädigte nur diesen verlangen. Dabei ist zu beachten, dass die gegnerische Kraftfahrhaftpflichtversicherung auch noch den Restwert des verbliebenen "Schrotts" in Anrechnung bringen kann.
Eventuell kann sich eine Konstellation dahingehend ergeben, dass ein Austausch des Fahrzeugs notwendig und erforderlich wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich bei dem verunfallten Wagen um einen "Neuwagen" handelt. Dann ist eine Schadensberechnung auf "Neuwagenbasis" notwendig. Wann ein Wagen ein "Neuwagen" ist, ist von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich zu bewerten. Der Geschädigt ist dann jedoch in der glücklichen Position, statt des verunfallten Wagens einen fabrikneuen Wagen zu erhalten.
Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen, und zwar für die tatsächliche Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung. Grundsätzlich sollte man sehr vorsichtig bei der Anmietung von Fahrzeugen aus der Hand eines Abschleppunternehmens oder der der Werkstatt sein. Dies sollte auf jeden Fall mit Ihrem Anwalt abgesprochen werden.
Statt eines Mietwagens kann der Geschädigte aber auch eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeiten geltend machen. Dann ist ein Geldbetrag für die den Ausfall der Nutzbarkeit des Fahrzeugs zu zahlen.
Die Sachverständigenkosten hat die gegnerische Versicherung, so der Unfall unverschuldet war, zu tragen. Überlassen Sie deshalb niemals einer Versicherung die Schadensschätzung, sondern beauftragen Sie, im Zweifel in Ansprache mit Ihrem Anwalt und Ihrer Werkstatt, einen Gutachter, der die Schäden schätzen soll.
Des Weitern kann der gegnerischen Versicherung entgegen gehalten werden, dass eine Wertminderung vorliegt und das Abschleppkosten, Standkosten, Entsorgungskosten und Kosten der Ab- und/oder Neuanmeldung eines Fahrzeugs.
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